tina1
Foren-Urgestein
Wie die meisten wissen, werde ich in meinem Garten fast ständig beobachtet.
Nun habe ich an der Gartengrenze ein (sehr renovierungsbedürftiges) Rankspalier.
Dort steht der Nachbar und alle, die bei ihm ein-und ausgehen, um zu mir herüber zu glotzen. Meist ignoriere ich das, aber im Pool möchte ich nicht ständig beobachtet werden.
Und hinter meinem Gartenhäuschen in Richtung Carport ist noch so ein Beobachtungsposten.
Nun ist mir folgende Idee gekommen.
Das wacklige Rankgitter würde ich gern durch ein fächerförmiges ersetzen. Die drei Pfosten sind noch stabil und in Ordnung. Oben an der Pergola möchte ich nun eine Querverblendung anbringen.
Und an der linken hinteren Ecke meines Carports auch gern eine Querlatte. Diese will ich an einem Pfosten, der an der hinteren Schuppenmitte( die Perspektive täuscht, Schuppenmitte und dieser Pfeiler der Nachbarsmauer sind in einer Front) angebracht werden kann, und an der Carportecke befestigen.
Nun das rechtliche Problem.
Bauwerke dürfen bis 3m hoch sein.
Einfriedungen und Zäune dürfen 2m hoch sein.
Diese Bedingungen werden vom Carport und vom Rankgitter erfüllt.
Die Mauer des Nachbarn ist 2.60m, ist nicht erlaubt, er hat sein Grundstück aufgeschüttet, ist auch nicht statthaft. Aber egal, dagegen will ich nichts unternehmen.
Mir wäre geholfen, wenn ich meine geplanten Maßnahmen durchsetzen könnte.
Meine Frage ist, zählt mein Vorhaben als Bauwerk, als Zaun oder als....???
Nun habe ich an der Gartengrenze ein (sehr renovierungsbedürftiges) Rankspalier.
Dort steht der Nachbar und alle, die bei ihm ein-und ausgehen, um zu mir herüber zu glotzen. Meist ignoriere ich das, aber im Pool möchte ich nicht ständig beobachtet werden.
Und hinter meinem Gartenhäuschen in Richtung Carport ist noch so ein Beobachtungsposten.
Nun ist mir folgende Idee gekommen.
Das wacklige Rankgitter würde ich gern durch ein fächerförmiges ersetzen. Die drei Pfosten sind noch stabil und in Ordnung. Oben an der Pergola möchte ich nun eine Querverblendung anbringen.
Und an der linken hinteren Ecke meines Carports auch gern eine Querlatte. Diese will ich an einem Pfosten, der an der hinteren Schuppenmitte( die Perspektive täuscht, Schuppenmitte und dieser Pfeiler der Nachbarsmauer sind in einer Front) angebracht werden kann, und an der Carportecke befestigen.
Nun das rechtliche Problem.
Bauwerke dürfen bis 3m hoch sein.
Einfriedungen und Zäune dürfen 2m hoch sein.
Diese Bedingungen werden vom Carport und vom Rankgitter erfüllt.
Die Mauer des Nachbarn ist 2.60m, ist nicht erlaubt, er hat sein Grundstück aufgeschüttet, ist auch nicht statthaft. Aber egal, dagegen will ich nichts unternehmen.
Mir wäre geholfen, wenn ich meine geplanten Maßnahmen durchsetzen könnte.
Meine Frage ist, zählt mein Vorhaben als Bauwerk, als Zaun oder als....???