Kaufverträge Rücktritt möglich?

herbstrot

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Hallo an alle,
ich weiß, hier ist wohl nicht der richtige Ort, so etwas zu besprechen. Aber ich muss mir mal Luft machen...:schimpf:

Ich war heute bei einem Juwelier und habe einen Artikel bestellt und angezahlt, dieser soll dann in einer Woche da sein. Nun habe ich mich aber umentschieden und wollte den Kauf, der ja noch nicht vollzogen ist, da der Verkäufer heute niemanden mehr telefonisch erreichen konnte, rückgängig machen.

Der Verkäufer sagte vehement, das würde nicht gehen, ich hätte mir ja den Artikel ausgesucht und das könne er nicht rückgängig machen.
Ich habe ihn freundlich gebeten, fast gebettelt, aber keine Entgegenkommen von ihm.
Die 20 Euro sind ja wohl futsch, aber kann ich den Artikel evtl. einfach nicht abholen? Oder muss ich den Artikel nehmen? Der Verkäufer kennt zwar meinen Namen u. Tel. aber darüber kann er meine Adresse nicht ausfindig machen. Wir stehen nicht im Buch.
Ja, ich weiß, ist nicht richtig, soetwas in Erwägung zu ziehen, aber ich bin stinksauer über das Geschäft. Wo bleibt die Kullanz, die doch so hoch gepriesen wird, wenn man vorort einkauft. Da ist mir das Interet doch lieber.
Naja, was meint ihr dazu? :eek:
 
  • M

    marsusmar

    Guest
    Das sollte eigentlich jeder wissen:

    Rücktritt geht, gesetzlich verankert, nur zu 100 %, 14 Tage bei telefonisch oder Internetverträgen.

    Bei Verkäufen im Laden, oder an der Haustür, ist das Kulanz. Weil du die Ware ja siehst. Da du aber angezahlt hast, ist die Sache gelaufen, damit ist der Kaufvertrag beschlossen.

    Suse
     

    karlh

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    Naja, das ist so eine Sache. Der Verkäufer hat eventuell das Teil entweder angefertigt, bestellt oder Teilaufwendungen getätigt. Bei Maßanfertigungen besteht in der Regel kein Rücktrittsrecht.

    Das Teil jetzt einfach nicht abzuholen, ist unredlich. Darauf verlassen, das er deine Adresse nicht rausbekommt, ist ein Wagnis.

    Du hat einen Kaufvertrag mit der Auftragserteilung abgeschlossen. Beide Seiten sind nun verpflichtet ihre Bedingungen einzuhalten. Er muss liefern und du musst bezahlen. Kulanz kann man nicht einklagen. Die einzige Möglichkeit, die du hast um den Händler für seine fehlende Kulanz abzustrafen, nie wieder dort einkaufen.

    Gruß Karl
     
  • Marmande

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    Ein Kaufvertrag kommt zustande , wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der Verkäufer bietet Ware an , du akzeptierst den Preis , der Vertrag ist geschlossen. Wenn du anzahlst, ist es für den Verkäufer sogar besser, da ein Beweis vorliegt. Bei Kaufreue ist das Geschäft nicht verpflichtet vom Vertrag zurückzutreten. Es sind dem Geschäft auch Kosten entstanden. Beratung , Buchung etc. Bei 20 Euro würde ich zwar kein Faß aufmachen, ich denke aber wenn der Händler nicht will , hast du keine Chance. Du mußt , wenn die Ware da ist, den restlichen Preis bezahlen. Solltest du das nicht tun, hätte er bei Gericht sicher gute Aussichten.


    Wenn du so ein Rennen wiederholt bei Amazon fährst, schmeißen die dich auch raus.
     
    Zuletzt bearbeitet:
  • herbstrot

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    Vielen Dank, das war ja promt.

    Jo, dann ist das wohl so. Dann ist das wohl sein gutes Recht, ok. Also, bleibt mir nur das Recht, den Laden nie wieder zu betreten, ist bloß blöd, wenn das Teil mal kaputt geht...
    Gut, habe ich mal wieder was dazu gelernt..., wusste ich natürlich so nicht, Suse. :grins:

    Schönes WE :eek:
    Herbstrot (belämmert)
     
  • M

    marsusmar

    Guest
    Vielen Dank, das war ja promt.

    Jo, dann ist das wohl so. Dann ist das wohl sein gutes Recht, ok. Also, bleibt mir nur das Recht, den Laden nie wieder zu betreten, ist bloß blöd, wenn das Teil mal kaputt geht...
    Gut, habe ich mal wieder was dazu gelernt..., wusste ich natürlich so nicht, Suse. :grins:

    Schönes WE :eek:
    Herbstrot (belämmert)

    Na dann zur Info, Egal ob online oder offline. Du hast 6 Monate Händler Garantie und dann noch bis zum Ende des 2 Jahr nach Kaufdatum Garantie beim Hersteller. Aber kannst dich trotzdem immer beim Händler melden, wenn was kaputtgeht. Da bekommst du dann mindestens die Herstelleradresse. Mehr geht immer. Am besten immer Mit Kaufbeleg. Ohne geht neuerdings auch, ist aber schwieriger.

    Ist Deutsches Bundesrecht erfährst du in jeder AGB
    Und die findest du so:

    - Webseite wo du einkaufst Runterscrollen, Sieht man immer direkt weil das SO sein MUSS!
    - oder Händler fragen

    Und als Beispiel das es auch anders geht, (Nur sind die Juweliere gerade hundsmiserabel dran, denen gehen die Kunden aus. Ich bin im passenden Alter aber kauf oder lass mir aber nichts echtes kaufen, weil echter Schmuck ist stinklangweilig.)

    Hab ein Kleid anprobiert in einem Laden für 50 iger Zeiten, das Klemmt an den Armnähten, wo die angenäht sind. Hab aber keinen Bestellzettel ausgefüllt, sondern einen Wunschzettel. Ohne Anzahlung. Heißt und das ist abgesprochen, wenn ich es nicht nehme, freut sich jemand anderes. Als mein Göga mir vor Jahren da mal ne Bluse gekauft hatte, als Geschenk und die viel zu eng war, haben wir die gegen einen Pullover für Junior getauscht.

    Vielleicht kannst du ja was anderes nehmen?

    Suse
     

    Roy Bär

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    Oberschwaben
    hallo herbstrot,

    hast du denn den artikel den der juwelier für dich bestellt hat,
    schon in natura gesehen? vielleicht nur in einer anderen größe
    oder länge?

    wenn nicht, sehe ich das so, dass du wohl ein recht darauf hast,
    den artikel nicht zu nehmen, wenn er dir dann nicht gefällt.

    wenn meine frau zum beispiel tisch oder bettwäsche bei einem händler
    bestellt, der sowohl versandhandel betreibt, wie auch eine filiale hier in
    der stadt hat, lässt sie die artikel immer erst in die filiale schicken.
    sie schaut es sich dann an, und wenn es nicht gefällt, muss sie es auch
    nicht kaufen.


    ich denke wenn du es noch nicht gesehen hast, und es keine sonderanfertigung
    ist musst du es nicht unbedingt nehmen.


    ist wohl kein jurist hier, der sich damit auskennt?



    gruß roy
     

    falccone

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    Doch natürlich muss sie es nehmen.
    Das hat marsumar im 2. Post schon sehr gut erklärt.

    Es gibt im Handel kein allgemeines Rücktrittsrecht von einem Vertrag - auch wenn das viele fälschlicherweise annehmen. Ausnahme ist hier das Fernabsatzgesetz (Onlinehandel, Telefon- oder TV-Handel)

    Selbst wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, muss man den Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Schlägt diese wiederholt fehl, dann kann man vom Kauf (Vertrag) zurücktreten.

    Alles andere ist Kulanz des Händlers.

    gruss
    falccone
     

    bonifatius

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    Doch natürlich muss sie es nehmen.
    Das hat marsumar im 2. Post schon sehr gut erklärt.

    Es gibt im Handel kein allgemeines Rücktrittsrecht von einem Vertrag - auch wenn das viele fälschlicherweise annehmen. Ausnahme ist hier das Fernabsatzgesetz (Onlinehandel, Telefon- oder TV-Handel)

    Selbst wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, muss man den Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Schlägt diese wiederholt fehl, dann kann man vom Kauf (Vertrag) zurücktreten.

    Alles andere ist Kulanz des Händlers.

    gruss
    falccone




    genau so ist es, wenn ein Kunde etwas bestellt und auch noch anbezahlt, hat er einen Kaufvertrag abgeschlossen und muss die Ware auch abnehmen.
    Wenn bei mir ein Kunde etwas bestellt oder kauft, kann er es trotzdem umtauschen, sich etwas anderes für den Betrag aussuchen, den Kaufpreis zahle ich aber auch nicht zurück.


    Hermann
     
  • tihei

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    Ich war heute bei einem Juwelier und habe einen Artikel bestellt und angezahlt, dieser soll dann in einer Woche da sein.
    Du kannst - wie dein Vertragspartner auch - diesen Vertrag nur noch wegen Irrtums anfechten. Für den Fall wärest du schadenersatzpflichtig.
    Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass ein Irrtum vorliegt. Man kann schon davon ausgehen, dass du wusstest, was du tust, worum es sich bei dem Artikel handelt und den Artikel wirklich kaufen wolltest, wenn du vor Ort bestellt und sogar eine Anzahlung geleistet hast.
    Ich denke schon, dass man sich über die wesentlichen Eigenschaften eines Schmuckstücks im klaren ist, wenn man es vor Ort bestellt.

    Nein, du bist nicht anonym - schon gar nicht mit Name und Telefonnummer.
    Durch plumpes ignorieren erzeugst du nur weitere Kosten durch Mahnwesen und (später) Inkasso.
    Da entstehen weitere, berechtigte Forderungen (nicht Kosten - das ist was anderes!), die völlig unnötig sind.
     
  • N

    Nunja

    Guest
    ...
    Da entstehen weitere, berechtigte Forderungen (nicht Kosten - das ist was anderes!), die völlig unnötig sind.

    Hmmm Tihei, da ich in solch Dingen vollkommen unbeleckt bin, kannst du mir bitte sagen, was das für Forderungen sind, oder sein könnten. Danke schon mal!

    Nunja ;)
     

    feiveline

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    Ein Kaufvertrag kommt zustande , wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der Verkäufer bietet Ware an , du akzeptierst den Preis , der Vertrag ist geschlossen.
    Das denken zwar viele, es ist aber trotzdem nicht richtig...


    Das was der Verkäufer macht (Preisauszeichnung etc.) ist lediglich eine Art "Einladung" zu einen Verkaufgespräch bzw. zu einen Vertragsabschluss.

    Die zwei Willenserklärungen sind das Angebot und die Annahme, das ist richtig.
    Das Angebot macht aber der potetielle Käufer ("ich hätte gerne diese Schuhe zum Preis xy") und dieses Angebot kann der Verkäufer dann annehmen...


    Hier ganz gut erklärt ohne die ganzen juristischen Fachtermini:
    Ein Kaufvertrag kann auch durch schlüssige Handlungen geschlossen werden. Es bedarf also nicht unbedingt der mündlichen Verständigung von Käufer und Verkäufer. Legt der Käufer den Kaufgegenstand – ohne ein Wort zu sagen - auf den Kassentisch und hält sichtbar entsprechendes Bargeld bereit, gibt er ein Angebot ab, denn er gibt dem Verkäufer so zu verstehen, dass er die Sache zu dem ausgezeichneten Preis kaufen will. Tippt der Verkäufer den Preis in die Kasse ein und verlangt den Kaufpreis, nimmt er das Angebot des Käufers an. Obwohl kein Wort gewechselt worden ist, ist ein Kaufvertrag geschlossen worden.

    Frage: Ist das Ausstellen von Ware bereits ein Angebot?

    Immer, wenn der Verkäufer nicht genau weiß, ob er den Kaufgegenstand auch wirklich liefern kann – ist die Ausstellung einer Sache kein Angebot, sondern nur eine Einladung an den potentiellen Käufer, selbst ein Angebot abzugeben. Das betrifft nicht nur die im Schaufenster ausgestellten Schuhe, sondern z.B. auch die in der Speisekarte aufgeführten Gerichte oder die Zeitungsannonce des Autohändlers hinsichtlich eines Sondermodells.
    Quelle: http://www.internetratgeber-recht.d...hluss_Kaufvertrag/abschluss_kaufvertrag_1.htm
     

    falccone

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    Hallo feiveline

    ich glaube du wirfst hier was durcheinander.
    Der Punkt den du anführst bezieht sich auf das "Ausstellen" einer Ware (im Schaufenster, als Annonce etc)
    Ansonsten macht üblicherweise der Verkäufer das (Verkaufs)-Angebot und der Käufer nimmt an (oder nicht)

    In diesem Fall der Userin aber vollkommen bedeutungslos, weil sie mit der Anzahlung einen (Kauf)-Vertrag geschlossen hat. Im übrigen wäre es nett wenn sie evtl. eine Rückmeldung geben würde - auch wenn die Antworten nicht so ausgefallen sind, wie sie vielleicht erhofft hatte.

    gruss
    falccone
     

    feiveline

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    Ich bezog mich lediglich auf die "falsche" Aussage von @Marmande...

    Angebot und Annahme sind juristisch eben nicht "Preisschild (=Angebot)" und dafür "Ware kaufen (=Annahme)", sondern "ich möchte die Ware zum ausgezeichneten Preis erwerben (=Angebot)" und "ja ich verkaufe sie Ihnen dafür (=Annahme)"...

    Das heißt, was Du als "üblicherweise" bezeichnest ist zwar umgangssprachlich verbreitet, aber juristisch falsch...
     

    falccone

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    Nein - du hast hier einen Denkfehler.
    Beide können ein Angebot sowie eine Annahme abgeben; Verkäufer sowie Käufer.

    Zitat:
    Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind ein Angebot und eine Annahme. Die eine Seite macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sein müssen. Beim Kaufvertrag sind dies zumindest die Vertragsparteien, die Kaufsache und der Kaufpreis. Die andere Seite muss dann nur noch zuzustimmen, d.h. das Angebot annehmen. Der Kaufvertrag ist dann geschlossen.

    Wer von beiden das Angebot und wer die Annahme macht, ist dabei vollkommen pillepalle.

    gruss
    falccone
     

    feiveline

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    Dann werde ich mein Studium wohl in Bezug auf Willenserklärungen bei Kaufverträgen wiederholen müssen.... :rolleyes:
     

    Gecko

    Löschmann
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    Da braucht´s weder ein Studium, noch die ganze Diskussion.
    Wenn ich einem Juwelier oder sonst einem Handwerker einen Auftrag erteile,
    dann hab ich den auch zu bezahlen!

    Solch wankelmütige Kunden sind mir ja die Liebsten,
    da machste dir die Arbeit, legst womöglich noch Geld aus, und keine Sau holt´s jemals wieder ab!:mad:
    À propos: Falls mal jemand gute Messer braucht...
     

    jola

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    Am Ende des Regenbogens
    Ein Kunde kaufte sich bei mir im Laden mal eine Tüte Leckerchen für seinen
    Hund.
    Ging damit zum Auto, riß sie auf, und hielt sie seinem Hund hin.
    Dann kam er wieder rein, warf mir die Tüte auf den Ladentresen und wollte sein Geld wieder, mit der Bemerkung mein Hund mag die nicht .
    Meine Antwort : Kaufen sie sich einen neuen Hund .
     

    herbstrot

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    Wouh,

    ich bin überweltigt, das ihr euch so spezifisch den Kopf zerbrecht. ;)

    Es gibt frohe Kunde...
    Der edle Juwelier hat sich gestern gemeldet, das Stück sei nicht mehr lieferbar, er würde mir die Anzahlung zurück bezahlen.
    Tralallalla, hab ich mich diebisch gefreut, entweder ist das die Wahrheit, oder jemand hat ihm ins Gewissen geredet, aber er wollte sich die Blöße nicht geben, das ist nämlich ein Macho und As... höchsten Grades. So eine Unfreundlichkeit, darum bin ich nämlich am meisten sauer auf den Typen. Ich habe verstanden, das ich im Unrecht bin, werde es mir disbezüglich hinter die Ohren schreiben. Dass es den Juwies schlecht geht, kann ich nicht ändern, jede Bronche hat schlechte Zeiten, muss man halt mal ein anders Geschäftsprinzip einsetzen. Aber..., Kundenfreundlichkeit ist das A und O. Jedenfalls bin ich froh, das ich aus der Sache so glimpflich rauskomme. Das Teil hätte sowieso nur in der Ecke gelegen, bei den 4 Buchstaben lohnt nichts mehr zu verkaufen, die haben horende Gebühren.
    Ganz lieben Dank für euren Einsatz.
    :eek: Herbstrot


    P.S. Das mit dem Wunschzettel werde ich mir merken, nix mehr bestellen im Geschäft, oder fragen, ob ich es nehmen muss, auch wenn es in natura nicht so dolle ist.
     
    Zuletzt bearbeitet:

    falccone

    Mitglied
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    Wobei Kundenfreundlichkeit auch "freundliche Kunden" bedeutet - Stichwort:
    Macho, As... & Co.


    Getreu dem Sprichwort:
    Die größten Kritiker der Elche waren früher selber welche...


    Schönen Tag noch
    falccone
     
    M

    marsusmar

    Guest
    Na dann Glück gehabt.

    Es gibt Läden, da geh ich auch nicht gern rein. Aber wer seine Kunden anguckt als wenn sie stören.......

    Unser Versuch einen PC zu kaufen Meine Herren.
    Suse
     

    Stupsi

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    Man kann auch von einen Kaufvertrag zurücktreten unter bestimmten Voraussetzungen.

    Voraussetzung ist das die gekaufte Ware noch im Originalzustand ist , also nicht wie hier aufgerissene Packungen, getragene Kleidung etc.
    Ausnahme: Die Ware ist fehlerhaft und man konnte es erst nach dem auspacken, benutzen feststellen.

    Da gibt es einmal die Kulanzgründe, also die Ware gefällt nicht, zu klein gekauft etc. hat allgemein keinen Wirklichen Fehler/Mangel, da bekommt man meist sein Geld nicht zurück sondern einen Gutschein für etwas anderes, das ist freiwillig wird aber von den meisten Händlern gemacht.

    Wenn die Ware fehlerhaft ist, also kaputt ist, kann man auf Rückzahlung des Geldes bestehen.
    Da muss man sich NICHT mit einem Gutschein abspeisen lassen!

    Es gibt Ausnahmen z.Bsp ein Autokauf wo einem meist erst mal eine kostenlose Reparatur angeboten wird oder manche Händler bieten auch Ersatzbestellungen an, man bekommt die Ware noch mal ganz neu ausgehändigt.
    Das muss man aber auch nicht zig mal mit machen, wenn danach immer noch Mängel sind kann man auch da auf Rückgabe seines Geldes bestehen.

    Ein Kaufvertrag ist immer dann entstanden wenn der Händler und Käufer etwas schriftliches vorliegen hat, das ist der Bestellschein, Bestellauftrag, ausgestellte Quittungen, Kassenbon etc.

    Mündliche Verträge sind auch binden wenn man es bezeugen kann, deshalb aufpassen bei Telefonverkäufe, sagt ihr ja und der zeichnet das auf per Tonband habt ihr einen mündlichen Vertrag geschlossen und es ist sehr schwer da wieder raus zu kommen.

    Hier ist jetzt passiert das der Kaufvertrag nicht komplett vollzogen werden konnte, konnte nicht bis zum Ende zustande kommen da die Ware nicht lieferbar war, also bekommt man auch sein Geld wieder.

    Hättest du die Ware nicht abgeholt und auch nicht weiter bezahlt bezweifle ich das der Händler sich die Mühe des Klageweges auf Einhaltung des Vertrages gemacht hätte.
    Genau dafür nehmen viele Anzahlungen weil das die Kosten für Bestellungen, Telefonate etc. für die abdeckt, und die können die Ware auch zurückgeben bei den Großhändlern.
    Die Anzahlung wird dann einbehalten und ist eigentlich zu deinen Ungunsten da meist zu hoch.

    Ausnahmen könnte hier höchstens Sonderanfertigungen oder so was sein.
     
    Zuletzt bearbeitet:

    falccone

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    @Stupsi


    dein Beitrag enthält so viele Falschaussagen, dass es zu mühselig ist die einzeln aufzuführen. Beschäftige dich doch einfach einmal mit dem Thema, ehe du hier sowas postest.




    gruss
    falccone
     
    M

    maryrose

    Guest
    Wouh,

    ich bin überweltigt, das ihr euch so spezifisch den Kopf zerbrecht. ;)

    Es gibt frohe Kunde...
    Der edle Juwelier hat sich gestern gemeldet, das Stück sei nicht mehr lieferbar, er würde mir die Anzahlung zurück bezahlen.
    Tralallalla, hab ich mich diebisch gefreut, entweder ist das die Wahrheit, oder jemand hat ihm ins Gewissen geredet, aber er wollte sich die Blöße nicht geben, das ist nämlich ein Macho und As... höchsten Grades. So eine Unfreundlichkeit, darum bin ich nämlich am meisten sauer auf den Typen. Ich habe verstanden, das ich im Unrecht bin, werde es mir disbezüglich hinter die Ohren schreiben. Dass es den Juwies schlecht geht, kann ich nicht ändern, jede Bronche hat schlechte Zeiten, muss man halt mal ein anders Geschäftsprinzip einsetzen. Aber..., Kundenfreundlichkeit ist das A und O. Jedenfalls bin ich froh, das ich aus der Sache so glimpflich rauskomme. Das Teil hätte sowieso nur in der Ecke gelegen, bei den 4 Buchstaben lohnt nichts mehr zu verkaufen, die haben horende Gebühren.
    Ganz lieben Dank für euren Einsatz.
    :eek: Herbstrot


    P.S. Das mit dem Wunschzettel werde ich mir merken, nix mehr bestellen im Geschäft, oder fragen, ob ich es nehmen muss, auch wenn es in natura nicht so dolle ist.

    Herbstrose,
    ich bin am Grübeln, warum du deinen "Erfolg" so groß geschrieben posten musstest.
    Ist dir doch ein großer Stein vom Herzen gefallen aufgrund deiner vorgedachten Vorgehensweise?
    GG ist Jurist und sieht das ganz anders als du.
    maryrose
     
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