Kaufverträge Rücktritt möglich?

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Hallo an alle,
ich weiß, hier ist wohl nicht der richtige Ort, so etwas zu besprechen. Aber ich muss mir mal Luft machen...:schimpf:

Ich war heute bei einem Juwelier und habe einen Artikel bestellt und angezahlt, dieser soll dann in einer Woche da sein. Nun habe ich mich aber umentschieden und wollte den Kauf, der ja noch nicht vollzogen ist, da der Verkäufer heute niemanden mehr telefonisch erreichen konnte, rückgängig machen.

Der Verkäufer sagte vehement, das würde nicht gehen, ich hätte mir ja den Artikel ausgesucht und das könne er nicht rückgängig machen.
Ich habe ihn freundlich gebeten, fast gebettelt, aber keine Entgegenkommen von ihm.
Die 20 Euro sind ja wohl futsch, aber kann ich den Artikel evtl. einfach nicht abholen? Oder muss ich den Artikel nehmen? Der Verkäufer kennt zwar meinen Namen u. Tel. aber darüber kann er meine Adresse nicht ausfindig machen. Wir stehen nicht im Buch.
Ja, ich weiß, ist nicht richtig, soetwas in Erwägung zu ziehen, aber ich bin stinksauer über das Geschäft. Wo bleibt die Kullanz, die doch so hoch gepriesen wird, wenn man vorort einkauft. Da ist mir das Interet doch lieber.
Naja, was meint ihr dazu? :o
 
  • Das sollte eigentlich jeder wissen:

    Rücktritt geht, gesetzlich verankert, nur zu 100 %, 14 Tage bei telefonisch oder Internetverträgen.

    Bei Verkäufen im Laden, oder an der Haustür, ist das Kulanz. Weil du die Ware ja siehst. Da du aber angezahlt hast, ist die Sache gelaufen, damit ist der Kaufvertrag beschlossen.

    Suse
     
    Naja, das ist so eine Sache. Der Verkäufer hat eventuell das Teil entweder angefertigt, bestellt oder Teilaufwendungen getätigt. Bei Maßanfertigungen besteht in der Regel kein Rücktrittsrecht.

    Das Teil jetzt einfach nicht abzuholen, ist unredlich. Darauf verlassen, das er deine Adresse nicht rausbekommt, ist ein Wagnis.

    Du hat einen Kaufvertrag mit der Auftragserteilung abgeschlossen. Beide Seiten sind nun verpflichtet ihre Bedingungen einzuhalten. Er muss liefern und du musst bezahlen. Kulanz kann man nicht einklagen. Die einzige Möglichkeit, die du hast um den Händler für seine fehlende Kulanz abzustrafen, nie wieder dort einkaufen.

    Gruß Karl
     
  • Ein Kaufvertrag kommt zustande , wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der Verkäufer bietet Ware an , du akzeptierst den Preis , der Vertrag ist geschlossen. Wenn du anzahlst, ist es für den Verkäufer sogar besser, da ein Beweis vorliegt. Bei Kaufreue ist das Geschäft nicht verpflichtet vom Vertrag zurückzutreten. Es sind dem Geschäft auch Kosten entstanden. Beratung , Buchung etc. Bei 20 Euro würde ich zwar kein Faß aufmachen, ich denke aber wenn der Händler nicht will , hast du keine Chance. Du mußt , wenn die Ware da ist, den restlichen Preis bezahlen. Solltest du das nicht tun, hätte er bei Gericht sicher gute Aussichten.


    Wenn du so ein Rennen wiederholt bei Amazon fährst, schmeißen die dich auch raus.
     
    Zuletzt bearbeitet:
  • Vielen Dank, das war ja promt.

    Jo, dann ist das wohl so. Dann ist das wohl sein gutes Recht, ok. Also, bleibt mir nur das Recht, den Laden nie wieder zu betreten, ist bloß blöd, wenn das Teil mal kaputt geht...
    Gut, habe ich mal wieder was dazu gelernt..., wusste ich natürlich so nicht, Suse. :grins:

    Schönes WE :o
    Herbstrot (belämmert)
     
  • Vielen Dank, das war ja promt.

    Jo, dann ist das wohl so. Dann ist das wohl sein gutes Recht, ok. Also, bleibt mir nur das Recht, den Laden nie wieder zu betreten, ist bloß blöd, wenn das Teil mal kaputt geht...
    Gut, habe ich mal wieder was dazu gelernt..., wusste ich natürlich so nicht, Suse. :grins:

    Schönes WE :o
    Herbstrot (belämmert)

    Na dann zur Info, Egal ob online oder offline. Du hast 6 Monate Händler Garantie und dann noch bis zum Ende des 2 Jahr nach Kaufdatum Garantie beim Hersteller. Aber kannst dich trotzdem immer beim Händler melden, wenn was kaputtgeht. Da bekommst du dann mindestens die Herstelleradresse. Mehr geht immer. Am besten immer Mit Kaufbeleg. Ohne geht neuerdings auch, ist aber schwieriger.

    Ist Deutsches Bundesrecht erfährst du in jeder AGB
    Und die findest du so:

    - Webseite wo du einkaufst Runterscrollen, Sieht man immer direkt weil das SO sein MUSS!
    - oder Händler fragen

    Und als Beispiel das es auch anders geht, (Nur sind die Juweliere gerade hundsmiserabel dran, denen gehen die Kunden aus. Ich bin im passenden Alter aber kauf oder lass mir aber nichts echtes kaufen, weil echter Schmuck ist stinklangweilig.)

    Hab ein Kleid anprobiert in einem Laden für 50 iger Zeiten, das Klemmt an den Armnähten, wo die angenäht sind. Hab aber keinen Bestellzettel ausgefüllt, sondern einen Wunschzettel. Ohne Anzahlung. Heißt und das ist abgesprochen, wenn ich es nicht nehme, freut sich jemand anderes. Als mein Göga mir vor Jahren da mal ne Bluse gekauft hatte, als Geschenk und die viel zu eng war, haben wir die gegen einen Pullover für Junior getauscht.

    Vielleicht kannst du ja was anderes nehmen?

    Suse
     
    hallo herbstrot,

    hast du denn den artikel den der juwelier für dich bestellt hat,
    schon in natura gesehen? vielleicht nur in einer anderen größe
    oder länge?

    wenn nicht, sehe ich das so, dass du wohl ein recht darauf hast,
    den artikel nicht zu nehmen, wenn er dir dann nicht gefällt.

    wenn meine frau zum beispiel tisch oder bettwäsche bei einem händler
    bestellt, der sowohl versandhandel betreibt, wie auch eine filiale hier in
    der stadt hat, lässt sie die artikel immer erst in die filiale schicken.
    sie schaut es sich dann an, und wenn es nicht gefällt, muss sie es auch
    nicht kaufen.


    ich denke wenn du es noch nicht gesehen hast, und es keine sonderanfertigung
    ist musst du es nicht unbedingt nehmen.


    ist wohl kein jurist hier, der sich damit auskennt?



    gruß roy
     
    Doch natürlich muss sie es nehmen.
    Das hat marsumar im 2. Post schon sehr gut erklärt.

    Es gibt im Handel kein allgemeines Rücktrittsrecht von einem Vertrag - auch wenn das viele fälschlicherweise annehmen. Ausnahme ist hier das Fernabsatzgesetz (Onlinehandel, Telefon- oder TV-Handel)

    Selbst wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, muss man den Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Schlägt diese wiederholt fehl, dann kann man vom Kauf (Vertrag) zurücktreten.

    Alles andere ist Kulanz des Händlers.

    gruss
    falccone
     
    Doch natürlich muss sie es nehmen.
    Das hat marsumar im 2. Post schon sehr gut erklärt.

    Es gibt im Handel kein allgemeines Rücktrittsrecht von einem Vertrag - auch wenn das viele fälschlicherweise annehmen. Ausnahme ist hier das Fernabsatzgesetz (Onlinehandel, Telefon- oder TV-Handel)

    Selbst wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, muss man den Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Schlägt diese wiederholt fehl, dann kann man vom Kauf (Vertrag) zurücktreten.

    Alles andere ist Kulanz des Händlers.

    gruss
    falccone




    genau so ist es, wenn ein Kunde etwas bestellt und auch noch anbezahlt, hat er einen Kaufvertrag abgeschlossen und muss die Ware auch abnehmen.
    Wenn bei mir ein Kunde etwas bestellt oder kauft, kann er es trotzdem umtauschen, sich etwas anderes für den Betrag aussuchen, den Kaufpreis zahle ich aber auch nicht zurück.


    Hermann
     
  • Ich war heute bei einem Juwelier und habe einen Artikel bestellt und angezahlt, dieser soll dann in einer Woche da sein.
    Du kannst - wie dein Vertragspartner auch - diesen Vertrag nur noch wegen Irrtums anfechten. Für den Fall wärest du schadenersatzpflichtig.
    Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass ein Irrtum vorliegt. Man kann schon davon ausgehen, dass du wusstest, was du tust, worum es sich bei dem Artikel handelt und den Artikel wirklich kaufen wolltest, wenn du vor Ort bestellt und sogar eine Anzahlung geleistet hast.
    Ich denke schon, dass man sich über die wesentlichen Eigenschaften eines Schmuckstücks im klaren ist, wenn man es vor Ort bestellt.

    Nein, du bist nicht anonym - schon gar nicht mit Name und Telefonnummer.
    Durch plumpes ignorieren erzeugst du nur weitere Kosten durch Mahnwesen und (später) Inkasso.
    Da entstehen weitere, berechtigte Forderungen (nicht Kosten - das ist was anderes!), die völlig unnötig sind.
     
  • ...
    Da entstehen weitere, berechtigte Forderungen (nicht Kosten - das ist was anderes!), die völlig unnötig sind.

    Hmmm Tihei, da ich in solch Dingen vollkommen unbeleckt bin, kannst du mir bitte sagen, was das für Forderungen sind, oder sein könnten. Danke schon mal!

    Nunja ;)
     
    Ein Kaufvertrag kommt zustande , wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der Verkäufer bietet Ware an , du akzeptierst den Preis , der Vertrag ist geschlossen.
    Das denken zwar viele, es ist aber trotzdem nicht richtig...


    Das was der Verkäufer macht (Preisauszeichnung etc.) ist lediglich eine Art "Einladung" zu einen Verkaufgespräch bzw. zu einen Vertragsabschluss.

    Die zwei Willenserklärungen sind das Angebot und die Annahme, das ist richtig.
    Das Angebot macht aber der potetielle Käufer ("ich hätte gerne diese Schuhe zum Preis xy") und dieses Angebot kann der Verkäufer dann annehmen...


    Hier ganz gut erklärt ohne die ganzen juristischen Fachtermini:
    Ein Kaufvertrag kann auch durch schlüssige Handlungen geschlossen werden. Es bedarf also nicht unbedingt der mündlichen Verständigung von Käufer und Verkäufer. Legt der Käufer den Kaufgegenstand – ohne ein Wort zu sagen - auf den Kassentisch und hält sichtbar entsprechendes Bargeld bereit, gibt er ein Angebot ab, denn er gibt dem Verkäufer so zu verstehen, dass er die Sache zu dem ausgezeichneten Preis kaufen will. Tippt der Verkäufer den Preis in die Kasse ein und verlangt den Kaufpreis, nimmt er das Angebot des Käufers an. Obwohl kein Wort gewechselt worden ist, ist ein Kaufvertrag geschlossen worden.

    Frage: Ist das Ausstellen von Ware bereits ein Angebot?

    Immer, wenn der Verkäufer nicht genau weiß, ob er den Kaufgegenstand auch wirklich liefern kann – ist die Ausstellung einer Sache kein Angebot, sondern nur eine Einladung an den potentiellen Käufer, selbst ein Angebot abzugeben. Das betrifft nicht nur die im Schaufenster ausgestellten Schuhe, sondern z.B. auch die in der Speisekarte aufgeführten Gerichte oder die Zeitungsannonce des Autohändlers hinsichtlich eines Sondermodells.
    Quelle: http://www.internetratgeber-recht.d...hluss_Kaufvertrag/abschluss_kaufvertrag_1.htm
     
    Hallo feiveline

    ich glaube du wirfst hier was durcheinander.
    Der Punkt den du anführst bezieht sich auf das "Ausstellen" einer Ware (im Schaufenster, als Annonce etc)
    Ansonsten macht üblicherweise der Verkäufer das (Verkaufs)-Angebot und der Käufer nimmt an (oder nicht)

    In diesem Fall der Userin aber vollkommen bedeutungslos, weil sie mit der Anzahlung einen (Kauf)-Vertrag geschlossen hat. Im übrigen wäre es nett wenn sie evtl. eine Rückmeldung geben würde - auch wenn die Antworten nicht so ausgefallen sind, wie sie vielleicht erhofft hatte.

    gruss
    falccone
     
    Ich bezog mich lediglich auf die "falsche" Aussage von @Marmande...

    Angebot und Annahme sind juristisch eben nicht "Preisschild (=Angebot)" und dafür "Ware kaufen (=Annahme)", sondern "ich möchte die Ware zum ausgezeichneten Preis erwerben (=Angebot)" und "ja ich verkaufe sie Ihnen dafür (=Annahme)"...

    Das heißt, was Du als "üblicherweise" bezeichnest ist zwar umgangssprachlich verbreitet, aber juristisch falsch...
     
    Nein - du hast hier einen Denkfehler.
    Beide können ein Angebot sowie eine Annahme abgeben; Verkäufer sowie Käufer.

    Zitat:
    Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind ein Angebot und eine Annahme. Die eine Seite macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sein müssen. Beim Kaufvertrag sind dies zumindest die Vertragsparteien, die Kaufsache und der Kaufpreis. Die andere Seite muss dann nur noch zuzustimmen, d.h. das Angebot annehmen. Der Kaufvertrag ist dann geschlossen.

    Wer von beiden das Angebot und wer die Annahme macht, ist dabei vollkommen pillepalle.

    gruss
    falccone
     
    Da braucht´s weder ein Studium, noch die ganze Diskussion.
    Wenn ich einem Juwelier oder sonst einem Handwerker einen Auftrag erteile,
    dann hab ich den auch zu bezahlen!

    Solch wankelmütige Kunden sind mir ja die Liebsten,
    da machste dir die Arbeit, legst womöglich noch Geld aus, und keine Sau holt´s jemals wieder ab!:mad:
    À propos: Falls mal jemand gute Messer braucht...
     
    Ein Kunde kaufte sich bei mir im Laden mal eine Tüte Leckerchen für seinen
    Hund.
    Ging damit zum Auto, riß sie auf, und hielt sie seinem Hund hin.
    Dann kam er wieder rein, warf mir die Tüte auf den Ladentresen und wollte sein Geld wieder, mit der Bemerkung mein Hund mag die nicht .
    Meine Antwort : Kaufen sie sich einen neuen Hund .
     
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