Mauer auf der Gartengrenze

Offensichtlich hast du auch beim Durchlesen nichts begriffen.
Die Mauer ist nicht genehmigt, wie kommst du denn darauf?
Hier wäre nur ein Zaun zulässig. Außerdem ist das Bauwerk viel zu hoch, höher als erlaubt.
Zum Anderen ist in meinem Garten kein Platz zum Bepflanzen, da der Streifen von Mauer zu meinem Pool zu schmal ist.
Und zu guten letzt, der Nachbar hat sich verbeten, etwas an die Mauer zu malen oder sie zu bepflanzen.
 
  • @tina1
    okay, wenn du es durchziehen willst, sollte der Schiedsmann keine Hürde sein.
    Geh hin, sag du willst den Schein haben und geh erst wieder wenn du ihn hast.
    Dieses Bollwerk sollte auf keinen Fall ohne Konsequenzen für den Nachbarn bleiben.
    Stell dich aber auf eine vergiftete Nachbarschaftsbeziehung ein. Das hört nicht
    mehr auf und er wird wohl schauen, wie er sich revangieren kann.
    Kann man da nicht mit einer Klage ein bisschen Druck aufbauen?
     
    Ich habe inzwischen meinen Anwalt kontaktiert und habe nächste Woche einen Termin.
    Vorher kommt er zu uns, um sich vor Ort zu überzeugen, weil er sich das offensichtlich schlecht vorstellen kann.
    Das Nachbarschaftsverhältnis ist eh keins, von Beginn an nicht.
    Er hat sich hier eingeführt, wie ein Vandale. Mehr geht kaum.
    Aber Revanche hin oder her, es gibt für alles Grenzen.
    Ich war bisher sehr tolerant, hab mich ausräuchern lassen, habe mich beschallen lassen, meine Beete zumüllen lassen und mir fast den Carport abfackeln lassen.
    In Zukuft geht keine Party mehr bis früh um 4, sondern 22.00 Uhr ist in Deutschland Nachtruhe, auch hier!:schimpf:
    Schade, daß man ein normales Leben nur per gerichtliche Beschlüsse durchsetzen kann bei manchen Nachbarn.
    Es gibt da Unterlassungserklärungen für verschiedenste Dinge und sollte das nicht fruchten, wird er zur Kasse gebeten.
    Manche werden erst wach, wenn es vor Gericht geht oder ordentlich in die Börse gegriffen wird.
    Der Anwalt fordert diesen Schein ein, sollte er bis dahin bei mir nicht vorliegen.
     
  • Bin doch schon dabei, weiß nur nicht, ob ich ohne Schein zum Anwalt gehen kann. Mehr wollte ich doch gar nicht wissen.
    Ich habe Dir von Anfang an geraten Deinen Anwalt als Beistand mitzunehmen. Das ist Dein gutes, gesetzlich zugesichertes Recht!!!
    Der hätte sich nicht die Butter vom Brot nehmen lassen.

    Natürlich und das habe ich Dir auch schon gesagt, kannst Du ohne Erfolglosigkeitsbescheinigung zum Anwalt gehen. Nur bei einer Klage muss sie dem Gericht vorliegen.
    Da erwiesenermaßen die Verhandlung gescheitert ist, ist diese Bescheinigung nur eine Formsache. Der Anwalt wird sie dann sehr nachdrücklich vom Schiedsmann einfordern.

    Du hast doch gesehen, was die Beschwerde beim Amtsgericht bewirkt hat.
    Alles Lamentieren hat keinen Sinn.

    Noch eines sage ich jetzt in aller Deutlichkeit hier im öffentlichen Forum: Denk daran, das Internet vergisst nichts und Du weißt nicht wer alles hier mitliest!!!!!

    Noch etwas könnte ein Irrtum Deinerseits sein: DIE MAUER KOMMT WEG.
    wenn sie als eine Einfriedigung in zulässiger Höhe (2m) gesehen wird hast Du keinen Anspruch auf Beseitigung. Das Nachbarrecht schreibt bei Euch keine bestimmte Art der Einfriedigung vor, sondern nur die Höhe.
     
    Zuletzt bearbeitet:
    Hallo Gregor,

    bezug nehem möchte ich auf deinen letzten Absatz.
    Es heißt, die Einfriedung muß ortsüblich sein. Ortsüblichkeit ist lt.Schiedsmann nicht gegeben.
    Dann heißt es weiter, wenn sie nicht gegeben ist, kann ein 2m hoher Zaun errichtet werden.

    Wo, bitte, siehst du hier ein Problem.
    Ich glaube, ich bin langsam betriebsblind.

    1.hatte der Anwalt zum Termin keine Zeit
    2.was hätte der Anwalt dort gesollt? Durch reine Anwesenheit bedrohlich wirken? Ich denke, der hätte eh nichts reden dürfen?
     
    Zuletzt bearbeitet:
  • Zu1. dann hätte der Anwalt Terminsverlegung beantragen können, dieser muss stattgegeben werden.

    Zu 2. der Anwalt hätte die Schiedsperson, falls erforderlich, auf ihre Neutralitätspflicht
    (die Du ja angezweifelt hast) hinweisen können. Außerdem hätte er auf die Erfolglosigkeitsbescheinigung bestehen können. Selbstverständlich hätte er reden dürfen
    wenn Du ihm das Wort überlässt, oder er hätte Dir gesagt, wie Du Dich weiter verhalten solltest. Er hätte Dir zu- oder abraten können, nur die letzte Entscheidung, musst Du
    immer selbst treffen und Dein Einverständnis zu den Ausführungen Deines Anwalts
    geben. Also ob ja oder nein.

    In Eurem Nachbarrecht steht im Abschnitt Zäune und Mauern auf Seite 9 wörtlich:
    Zitat
    „Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, können Sie auf einen bis 2,0 Meter hohen Zaun zurückgreifen. Die Nachbarn können sich aber auf jede andere Art der Ausführung einigen, z.B. auf eine Hecke oder eine Mauer.“ Ende des Zitats.

    Hier wäre ein Ansatz auf die Unrechtmäßigkeit der Mauer,weil explizit nur von einem Zaun die Rede ist.

    Da es aber keine Einigung zur Ausführung der Einfriedigung gegeben hat, könnte man annehmen einen Beseitigungsanspruch zu haben. Da sie aber nun mal steht, könnte man genauso gut der Ansicht sein, dass eine vollkommene Beseitigung nicht verhältnismäßig wäre, sondern nur die Reduzierung der Höhe. Diese Überlegung könnte in einem Vergleichsvorschlag des Richters oder in einem Urteil eine Rolle spielen.

    Du siehst, wie häufig ich hier das Wort „könnte“ benutzt habe. Was am Ende als Ergebnis steht, kann ich nicht vorhersehen. Das kommt auf die Verhandlung an.
     
    Aus deinem Text:
    Da sie aber nun mal steht, könnte man genauso gut der Ansicht sein, dass eine vollkommene Beseitigung nicht verhältnismäßig wäre, ...

    Ich habe ja in den Anfängen der Errichtung versucht, mit dem Nachbarn zu reden. Hat aber nicht geklappt, der war ja stur wie ein mexikanisches Maultier.

    Und bei der Urteilsfindung bin ich nun mehr oder weniger darauf angewiesen, wie schön oder unschön der darüber zu befindende Richter die Sache sieht.
    Ist es ein Mauergegner oder im Gegenteil ein Freund von Gefängnismauern?

    Und noch kurz was zur Redefreiheit bei der Schiedsverhandlung. Meinem Mann wurde verboten, etwas zu äußern.
     
    Aus deinem Text:
    Da sie aber nun mal steht, könnte man genauso gut der Ansicht sein, dass eine vollkommene Beseitigung nicht verhältnismäßig wäre, ...

    Ich habe ja in den Anfängen der Errichtung versucht, mit dem Nachbarn zu reden. Hat aber nicht geklappt, der war ja stur wie ein mexikanisches Maultier.

    Und bei der Urteilsfindung bin ich nun mehr oder weniger darauf angewiesen, wie schön oder unschön der darüber zu befindende Richter die Sache sieht.
    Ist es ein Mauergegner oder im Gegenteil ein Freund von Gefängnismauern?

    Und noch kurz was zur Redefreiheit bei der Schiedsverhandlung. Meinem Mann wurde verboten, etwas zu äußern.
    Das hätte er mit einem RA nicht gemacht. Es heißt ja schließlich "Beistand" also einer der Dir beisteht und nicht nur Händchen hält.
    Zum Urteil hast Du vollkommen Recht. Du weißt doch auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand. Darum ist ja so eine einvernehmliche Lösung vor einem Schiedsmann immer der Königsweg. Warum das so gelaufen ist, wie Du es schilderst, kann ich mir nicht erklären. Da kann ich nur vermuten und ich werde mich hüten meine Vermutung hier zu äußern.
     
  • Moin Moin ,

    ich schlage vor, unter diese unendliche Geschichte einen vorläufigen Schlussstrich zu ziehen. Was jetzt kommt sind nur Vermutungen ohne sachlich fundierten Hintergrund und die nützen niemandem.
    Es ist wie es ist, warum auch immer. Überlegungen "was wäre wenn" sind müßig und nicht zielführend.
    Tina kennt den weiteren Weg der möglich ist.
    @ Tina
    Ich hoffe, Du wirst uns zu gegebener Zeit vom Fortgang und dem Ergebnis unterrichten, da das wohl von allgemeinem Interesse sein dürfte.
     
    Ich gebe Scubamarco recht. Auch wenn es eine Platte weniger ist und die Betonwand 50cm niedriger, wird es nur minimal besser. Zumindest nach meinem Empfinden.

    Sowas der Allgemeinheit vorzusetzen ist seitens des Nachbarn dreist, unsozial und meiner Meinung nach eindeutig nicht erlaubt und zwar nach §12 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt. Es kann keine andere Meinung geben, als die, dass das was da errichtet wurde das Landschaftsbild massivst verunstaltet und darauf würde ich auch plädieren.

    Es gibt schönere Betonzäune mit beidseitigem Motiv und in freundlichen Farben. Wenns denn unbedingt Beton sein muss.
     
    Ich gebe Scubamarco recht. Auch wenn es eine Platte weniger ist und die Betonwand 50cm niedriger, wird es nur minimal besser. Zumindest nach meinem Empfinden.

    Sowas der Allgemeinheit vorzusetzen ist seitens des Nachbarn dreist, unsozial und meiner Meinung nach eindeutig nicht erlaubt und zwar nach §12 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt. Es kann keine andere Meinung geben, als die, dass das was da errichtet wurde das Landschaftsbild massivst verunstaltet und darauf würde ich auch plädieren.

    Es gibt schönere Betonzäune mit beidseitigem Motiv und in freundlichen Farben. Wenns denn unbedingt Beton sein muss.
    Moin andmy

    Ich habe nicht die Absicht, diesen ganzen Salm noch einmal hochzuholen. Tina hat alle Informationen die sie braucht.

    Nur hier vergleichst Du Äpfel mit Birnen. Darum stelle ich das noch einmal klar.
    Hier der § den Du zitierst:

    Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
    (BauO LSA)
    Vom 20. Dezember 2005

    § 12

    Standsicherheit

    (1) Jede Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

    (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung der baulichen Anlage bestehen bleiben können.


    Es gibt eine alte Weisheit unter Leuten, die sich mit solchen Themen befassen:

    Man sollte einen Paragrafen immer zu Ende lesen und möglichst den nachfolgenden noch dazu.

    Bei Tina geht es ausschließlich um Nachbarechtliche Vorschriften.
     
    Bei Tina geht es ausschließlich um Nachbarechtliche Vorschriften.

    Und ich dachte es geht um die häßliche Betonwand. :cool:

    Ich denke nicht, dass es nur um die Vorschriften und das Recht geht. In der von Dir zitierten Fassung ist das §9 Abs 1 und ist inhaltlich gleich. Aber darum geht es nicht, ich denke es ist klar was ich gemeint habe.
     
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