Mauer auf der Gartengrenze

Hallo Tina,

entscheidend ist, wo die Mauer aus dem Boden tritt bzw. auf dem Boden aufliegt.
Wenn der Nachbar die Aufschüttung auf seiner Seite der Mauer vorgenommen hat, so dass sie zusätzlich als Stützmauer dient, könnte unter Umständen eine unzulässige Bodenerhöhung vorliegen!
Wenn also die Mauer auf dem Niveau Deines Grundstücks beginnt, muss auch von da die Höhe gemessen werden.

Grüße Gregor
 
  • Hallo Gregor,

    das ist ja das Problem, welches ich dem Amt klarmachen muß.
    Der frühere Nachbar hat ja den Garten sozusagen schon erhöht(nur nicht soviel wie jetzt), und das nicht mit Erde, sondern auch ganz viel Schotter dazwischen. (Da gab es noch keine Mauer und nichts rutschte ab.) Ich denke, auch wenn man die untersten Stütz-L-Elemente entfernen würde, der Nachbar täte nicht zu uns "herunter" rutschen. "Es ist also ein selbsttragender Garten.":d Auf dem Grundstück ist seit 16 Jahren ein reger Betrieb gewesen, da ist alles dermaßen verdichtet, da rutscht nix mehr.
    Ich habe meine Gartenfotos kürzlich aufgeräumt und wollte einige schlechte Aufnahmen löschen, da bin ich über div.Fotos gestolpert, die deutlich zeigen, daß beide Gärten noch vor dem Mauerbau auf gleicher Höhe lagen.
    Der Nachbar hat zuerst die Stützelemente auf dem Erdboden errichten lassen und dann auf seiner Seite aufgeschottert. Danach kamen erst die eigentlichen Mauerteile.
    Nur dem Bauamt hat er erzählt, es wäre schon aufgeschüttet gewesen, ehe er der Eigentümer des Grundstückes wurde-wofür er ja nichts könne.
    Da kann ich nur sagen, erstunken und erlogen.

    LG tina1
     
  • Hallo Tina,

    wenn ich Dich richtig verstehe sieht das so aus wie auf der Skizze, an der ich mich mal versucht habe.
    Dann sind Deine Fotos das Pfund mit dem Du wuchern kannst. Damit wäre der Tatbestand, den Du bemängelst, eindeutig.

    Grüße Gregor
     

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      Mauer.webp
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    Meine herren Tina

    da bist da aber wieder mit Scheyyyy Nachbarn gesegnet.
    Auf der Mauer fehlt nur noch der Stacheldraht... .

    Ich drück dir die Daumen, das geht ja GAR nicht. Aber sowas von !!!
    LG Muecke1401
     
  • Hallo,

    hier sind mal zum Verständnis ein paar alte und neue Aufnahmen.
    Der Grenzverlauf ist von links nach rechts ganz leicht ansteigend.
    Außerdem, wohl aber völlig unwichtig, steigt das Grundstück des Nachbarn von der Länge der gemeinsamen Grenze zum hinteren Rest seines Gartens ebenfalls an.
    Linker Gartenteil jetzt und vorher
    PIC01135.webp PIC00800.webp
    Grenze1.webp Grenze2.webp
    Mittlerer Gartenteil jetzt und vorher
    PIC01136.webp Pflanzkübel2.webp
    Rechter Gartenteil jetzt und vorher
    Mauer1.webp Pflanzkübel.webp

    Nun noch etwas zu der Skizze von Gregor.
    Diese Pflanzkübel standen auf der Ebene der Gartengrenze, links einreihig, im Verlauf nach rechts, dann zweireihig übereinander.
    Ein Kübel hat eine Höhe von 19cm, zwei Reihen demnach 38cm. Hinter diesen Dingern war die Erde des Nachbarsgartens nicht so hoch, wie die Oberkante der Kübel. Dies behauptet der Nachbar aber jetzt.
    Dazu kommt, daß dieses L-Element 60cm hoch ist,also schon höher als 2 Kübel übereinander.
    Diese L-Stützen sollen, seiner Aussage nach, nur die entfernten Pflanzkübel ersetzen. Leider sind sie viel höher.

    LG tina1
     
    Hallo Tina,

    wenn ich Dich richtig verstehe sieht das so aus wie auf der Skizze, an der ich mich mal versucht habe.
    Dann sind Deine Fotos das Pfund mit dem Du wuchern kannst. Damit wäre der Tatbestand, den Du bemängelst, eindeutig.

    Grüße Gregor

    Nicht ganz richtig. Diese L-Stützen stehen schon auf der ehemaligen Erhöhung.
    Ehemalige Erhöhung 40cm+L-Stützenhöhe 60cm+2m Gemäuer=3m
     
    Das ist ja noch schlimmer. Fakt ist, ich betonte es schon einmal, dass die Mauerhöhe von Deinem Grundstücksniveau, dort wo das Fundament ist, gemessen werden muß. Was der Nachbar hinter dieser Mauer, auf seinem Grundstück, auffüllt ist unerheblich! Sonst könnte er ja rein theoretisch eine 10m hohe Mauer setzen, 8m dahinter auffüllen und sagen: "Von hier aus ist die Mauer nur 2m hoch". Das wäre hirnrissig, geschmeichelt ausgedrückt.
    Ich persönlich schätze Deine Erfolgsaussichten sehr hoch ein.

    Grüße Gregor
     
    Ich höre noch die Dame vom Bauamt sagen:" Wenn er aber nun hier steht(meinte damit den aufgeschütteten Terassenbuckel, der noch höher liegt-allerdings auch fast 3m weit in seinem Garten), dann ist die Mauer 2m hoch." Nein, sagte ich, sie ist 3m hoch, aber von seiner Terrasse aus GEFÜHLTE 2m hoch, aber hier ginge es wohl nicht um Gefühle.
    Ich hatte mal beim Gespräch kürzlich gefragt, was sie eigentlich für eine Ausbildung habe. Sie ist Verwaltungsfinanzökonom.
    Kein Wunder..........

    LG tina1
     
  • ............Sie ist Verwaltungsfinanzökonom.
    Kein Wunder..........

    LG tina1
    Wow mensch ey, das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen, Verwaltungsfinanzökonom Übrigens ist das diskriminierend weil das eine Frau weiblichen Geschlechts ist, müsste es heißen :VerwaltungsfinanzökonomIn:grins:

    Grüße Gregor
     
  • ohhh mannnn , dieses Durcheinander wegen einem solchen Teil kriegt auch nur Deutschland hin

    Das ganze sieht aber ziemlich Mauerig aus ! Einfriedung ?? sooo hoch und stabil ???

    wie war das mit Bürokratie ? da bekommen wir den Nobelpreis drin- echt unschlagbar....
     
    Tina, nochmal, es ist keine Mauer! Baurechtlich ist es eine Einfriedung, da sie jederzeit wie ein Holzsichtschutzzaun zurückgebaut werden könnte.

    Ich bin zwar nicht Tono und jann nur aus dem Bauchgefühl heraus was sagen, aber ich schätze mal:
    Das heißt, alles was Dir gegen die Errichtung dieses Gefängnisanblicks helfen kann, ist nicht das Baurecht, sondern das Nachbarschaftsrecht und wie die "Einfriedung" bei Euch seitens der Gemeinde zugelassen ist. Die Aufschüttung des Nachbargrundstücks selbst ist wieder eine andere Baustelle, die davon nachbarschaftsrechtlich unabhängig zu betrachten ist.

    Mutts

    Ich bin ja nur bei der Baudame gelandet, weil ich zuerst mal tel.Kontakt gesucht hatte, und zwar beim Ordnungsamt, welche ja über das Nachbarrecht wachen.
    Da hat man mich sofort mit dem Amt für Liegenschaften verbunden, die wollten auch nicht zuständig sein und schwupps hatte ich die Baudame am Telefon. Die bestellte mich dann gleich in die Amtsstube.
    Klar, das Nachbarrecht ist zuständig.
    Das sagt, Aufschüttungen gehen gar nicht und ortsüblich ist dieses Grenzdingsda auch nicht. Erlaubt wäre ein Zaun, 2m hoch. Und ein Zaun ist das nun mal nicht, auch wenn der Nachbar noch so strampelt.

    LG tina1
     
    Das ist ein Betonzaun und ist baurechtlich keine Mauer ... ;) ... der gilt als Sichtschutzzaun wie die Holzsichtschutzzäune auch. Die Elemente sind zwischen Pfosten eingeschoben und außer den Pfosten ist da auch kein Fundament nötig.
    Was der Nachbar mit der Aufschüttung und den L-Steinen zusätzlich gemacht hat, hat damit zunächst mal nichts zu tun.
    Das heißt aber nun nicht a priori, daß das Monstrum in dieser Form so aufgestellt werden hätte dürfen. Aber vor dem Bauamt/Schiedsmann oder vor wem auch immer hat der Nachbar recht, wenn er sagt, es sei keine Mauer, sondern eine Einfriedung ...

    Mutts

    Hallo Mutts,

    ich bin seit ca. 15 Jahren als Schiedsmann tätig, kenne mich mit dieser Materie also bestens aus. Hier muß ich Dir widersprechen. Ob "Mauer" oder "Einfriedigung" spielt absolut keine Rolle. Eine Einfriedigung kann eine Mauer und eine Mauer kann eine Einfriedigung sein. Punkt! Entscheidend ist nur die Höhe mit der der Nachbar gestört resp. beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für "Sichtschutzzäune". Das wird im Nachbarrecht der Bundesländer geregelt. Das Nachbarrecht steht in solchen Fällen über dem Baurecht! Im Zweifel entscheiden die Gerichte.

    Grüße Gregor
     
    Es stimmt, eine Mauer kann eine Einfriedung sein, aber ein Betonzaun ist deshalb noch lange keine Mauer ... ein "ortsüblicher" Zaun mit Maßen, die dem Nachbarschaftsrecht entsprechen, braucht keine Baugenehmigung - zumindest in Mutts' Stadt, eine Mauer schon.

    Aber ansonsten, wie bereits erwähnt, bin ich kein Rechtsverdreher, vielleicht weißt Du als Experte da besser Bescheid und dann lasse ich mich korrigieren.

    Mutts

    Ja Mutts,

    es geht gar nicht darum ob Mauer, Zaun oder was weiß ich, sondern lediglich um die Höhe. Und von "Ortsüblichkeit" kann hier absolut keine Rede sein. Außerdem müßte eine Ortsüblichkeit im Bebauungsplan festgeschrieben sein. Hier geht es auch nicht um die Baugenehmigung. Ob die notwendig ist, richtet sich nur nach dem Bauvorhaben selbst.

    Noch was, aber bitte mit einem Augenzwinkern;): Ich bin kein "Rechtsverdreher" sondern "Schlichter". Wir haben die Aufgabe - ehrenamtlich aber trotzdem rechtsgültig und einklagbar versteht sich - den Nachbarschaftsstreit zu beenden.
    Das Moto der Schiedspersonen (in Sachsen heißen wir Friedensrichter) im gesammten Bundesgebiet lautet
    "Schlichten statt Richten"

    Grüße Gregor
     
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