tina1
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Hallo Mutts,
ich bin seit ca. 15 Jahren als Schiedsmann tätig, kenne mich mit dieser Materie also bestens aus. Hier muß ich Dir widersprechen. Ob "Mauer" oder "Einfriedigung" spielt absolut keine Rolle. Eine Einfriedigung kann eine Mauer und eine Mauer kann eine Einfriedigung sein. Punkt! Entscheidend ist nur die Höhe mit der der Nachbar gestört resp. beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für "Sichtschutzzäune". Das wird im Nachbarrecht der Bundesländer geregelt. Das Nachbarrecht steht in solchen Fällen über dem Baurecht! Im Zweifel entscheiden die Gerichte.
Grüße Gregor
Wenn das Nachbarrecht über dem Baurecht steht(ich hätte gedacht, es sei anders herum), dann steht bei uns, daß das "Dings" ortsüblich sein muß und dann bitte bis 2m Höhe. Keine 2.50m und schon gar nicht 3m.
Wir haben natürlich eine JVA, die ist aber zum Glück nicht im Ort, da gibt es so eine Mauer.
Hier bleibt sie jedenfalls nicht stehen. Basta!
LG tina1