AW: Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs
Moin,
mit unnötigen Behördenkontakten bin ich mittlerweile vorsichtig. "Es ist ja deren Aufgabe, Auskunft zu geben und Auflagen rechtzeitig zu benennen. Letztendlich ist sowieso jeder Bürger dieses Staates ein Teil des Souveräns dem die Verwaltung zu dienen hat!" dachte ich und habe angefragt, welche Auflagen ich denn beim Bau eines Carport zu beachten habe?
Ergebnis: Über den Carport habe ich noch keine Informationen. Aber es ist dann aufgefallen, dass meine Garage wohl noch nicht eingemessen wurde. Jetzt hab ich 220 Euro Kosten an der Backe, die ich nicht hätte, wenn ich irgendwo anders angefragt hätte!
"Die Garage muss 5 m von der Fahrbahn weg sein. Ein Bauantrag ist für Garagen dieser Größe in Rheinland-Pfalz nicht notwendig!" war 2005 die Antwort des Mitarbeiters auf'm Bauamt. Eigentlich hätte er meinen Vater aber wohl darauf aufmerksam machen sollen, dass das Gebäude eingemessen werden muss. Aber das hat er nicht gemacht!
Zufälligerweise hatte ich mit dem selben Mitarbeiter acht Jahre später zu tun. Er hat wohl die Gebäudeeinmessung in die Wege geleitet.
Meine Befürchtung ist jetzt, dass die Garage nicht wie in RLP vorgeschrieben 5 m vom Fahrbahnrand entfernt steht, sondern beispielsweise nur 4,95 m. Der Hintergrund meiner Frage war folgender Absatz aus der Garagenverordnung von RLP:
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
(Garagenverordnung - GarVO); § 2 Z u - u n d A b f a h r t e n schrieb:
(2) Vor Garagentoren, Schranken und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Einrichtungen ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Mittlerweile habe ich herausgefunden, dass selbst die niedrigste Kategorie der der Verkehrsdichte noch im dreistelligen Bereich der Fahrzeuge pro Stunde angesetzt ist. Ich wohne in einer verkehrsberuhigten Sackgasse. Es darf also nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und eine Trennung der Verkehrsflächen ist nicht gegeben. Da ich noch keine Stunde erlebt habe, in der hier auch nur eine zweistellige Anzahl an Fahrzeugen durchgefahren ist. Wird eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gegeben sein.
Weiterhin ist der oben zitierte Text eine Kann-Bestimmung, der Stauraum ist vorzusehen, wenn Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Aber das ist letztendlich ein recht hypothetischer Fall (wie der Fall, dass ein Backstein von sich aus ein paar cm hoch springt, weil sich ausreichend viele Elektronen zur gleichen Zeit in die gleiche Richtung bewegen) ...
Im Moment sehe ich der ganzen Geschichte etwas gelassener entgegen. Letztendlich gibt es den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im deutschen Recht.
Und wenn alles nix hilft, dann gibt es ja immer noch die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Carl Schmidt: "Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn ihm die Schwachsinnigkeit auf der Stirn geschrieben steht.".
Bis dann,
Thorsten