"Wir sind hier nicht in den Vereinigten Staaten"
Mit dieser Begründung lehnte das Landgericht München I die Zahlung von Schadensersatz ab (Urteil v. 10.11.2011, Az. 30 S 3668/11).
Was war geschehen?
Ein Paar bestellte am Drive-In Schalter eines Schnellrestaurants zwei Becher Kaffee. Dabei nahm die Beifahrerin den ersten Kaffee und klemmte diesen zwischen Ihre Oberschenkel, um mit den freien Händen den zweiten Becher in Empfang zu nehmen. Das war wohl keine so gute Idee. Denn nun passierte das Unglück: Der Inhalt des zwischen den Schenkeln abgestellten Kaffees ergoß sich über die Oberschenkel und fügte der Kundin Verbrennungen 2. Grades zu. Die Klägerin meint, der Deckel könne nicht richtig geschlossen gewesen sein.
Ihre Klage über ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- Euro wurde sowohl vom Amtsgericht wie auch in zweiter Instanz abgelehnt.
Die Begründung des Landgerichts München I zeugt von Sachverstand:
Es sei nämlich egal, ob der Becher verschlossen war oder nicht (es ließ sich nicht aufklären). Wichtiger sei folgendes:
"Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht soweit, dass den Menschen jegliches Risiko abgenommen werde, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für eigene Rechtsgüter abzuwenden."
Oder, um mit Karl Krauss zu sprechen:
"Es reicht nicht aus, keine Gedanken zu haben. Man muss auch unfähig
sein, sie auszudrücken."
gedankenlose Grüße
Tono