Ich auch :grins:
Zum Thema zurück:
Wenn die Polizeibeamten repressiv, also strafverfolgend, tätig werden, dann sind sie Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (heute nennt man sie zeitgemäßer "Ermittlungspersonen") und dürfen in dieser Eigenschaft im Rahmen sehr enger, vom BGH festgelegter Kriterien, bei Gefahr im Verzug, selbst entscheiden.
§ 105 StPO
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden...
vermittelnde Grüße
Tono