Hallo Loreen,
mein Haus ist im September 1995 gebaut worden und das besagte hinter mir, später-evt.im Herbst des Folgejahres. Kann es nicht mehr genau sagen.
In den folgenden Jahren sind das Nachbargrundstück, das mit der Mauer, begradigt worden. Das heißt, der damalige Eigentümer hat den Erdaushub mehr oder weniger verteilt. Im Bereich der jetzigen Mauer ist er höher und fällt zum restlichen Garten, der von der Mauer nicht betroffen ist(hinter meinem Carport) in Form einer Treppe ab.
Da dieser Nachbar nun sprichwörtlich über uns wohnte, haben wir den Aushub aus unserm Pool, der sicher erheblich weniger Erdboden war, auch angeglichen, in Form eines Hochbeetes in Richtung Nachbar. Hätten wir das nicht getan, würde der Nachbar nun inzwischen fast 1.50m höher liegen.
Also, wir beide haben in den letzten Jahren das Höhenniveau verändert. Wir allerdings nicht im Grenzbereich. Der damalige Eigner auch nicht direkt an der Grenze, sondern im Abstand davon.
Als die Mauer im Entstehen war, hat der jetzige Eigentümer(es erfolgte vor fast 3 Jahren die Zwangsversteigerung des hinteren Wohnhauses), das Höhenniveau durch Anfahren von Schotter weiter erhöht.
Das Bauamt vertritt die Auffassung, der jetzige Eigentümer könne nichts für die Erhöhung des Vorgängers. Das kann ja gut sein, aber sie wollen einfach nicht begreifen, daß auch während des Mauerbaus noch erhöht wurde. Hätte er das Grenzhöhenniveau gelassen, dann hätte die Mauer 2m hoch sein dürfen und da er ja"hinten höher liegt

", hätte er nur etwa eine 1m bis 1,50m hohe Mauer gehabt, was nicht in seinem Interesse war.
Ich hätte ja fast kein Problem damit, wenn sich die Höhe der Mauer von meiner Sicht aus bemessen würde.
LG tina1