An alle Interessierten die Neuigkeiten von der Mauerfont:
Die ersten Worte, die der Richter, nach einem höflichen Guten Tag fand, waren folgende:
Es ist doch so, daß die Höhe der Mauer vom Grundstück der Klägerin aus gemessen werden muß. Das Gesetz soll den Nachbarn vor unzulässigen Höhen schützen.
Daraufhin schaute der gegnerische Anwalt und mein Nachbar recht betröpfelt aus der Wäsche.
Der Nachbar legte Fotos vor, die nicht zur Klärung beitrugen. Sie zeigten eine Stelle, wo vorher 4 baumarktübliche Pflanzringe übereinander standen, bepflanzt mit Koniferen. Dort steht nun ein Teil der Mauer, nämlich der Teil, der aus meiner Sicht bleiben kann, da er ein Abrutschen des Nachbarsgartens verhindert und hinter meinem Carport steht, wo es mir schnurz ist.
Jedenfalls, lange Rede, kurzer Sinn, der Richter würde sich bezüglich der im Nachbarrecht erwähnten Ortsüblichkeit gern selbst einen Eindruck verschaffen und kommt am 19.12. zum Ortstermin.
Aber auch jetzt schon ist er der Meinung, daß eine Betonmauer, egal in welcher Höhe, eine optische Zumutung sei, dagegen man mit einem Zaun wesentlich besser leben könne.
Auch meinte er, der Beseitigungsanspruch ergibt sich eindeutig aus dem Nachbarrecht.
Auf dem Parkplatz meinte mein Anwalt, wir haben ganz ganz gute Chancen, den Fall zu gewinnen.