Das ärgert mich heute... Fred

ich hab sicher nix übersehen, und der der mit mir auf der Wache eingetroffen ist auch nix ..

haben eh noch blöd gschaut, was das für ein Zufall war ... der hatte sein Auto nämlich auch dort geparkt ...

tja war ein teures Wochenende .. noch dazu ein schweigsames ...
GG war "not amused" dass ich erst um halb acht zu Hause eingetrudelt bin ..

is aber schon Jahre her .. ärgert mich nicht mehr ..
 
  • Um halb acht? Und dem andern sein Auto war auch weg, und der kommt zufällig mit dir zur Wache?
    Seeehr verdächtig!:grins::schimpf:
    Aber wenn die Kiste da nur eine Nacht stand und vorher kein Schild da war,
    war die Aktion m.E. nicht rechtens.
    Pit weiß da bestimmt mehr...
     
  • Um halb acht? Und dem andern sein Auto war auch weg, und der kommt zufällig mit dir zur Wache?
    Seeehr verdächtig!:grins::schimpf:
    Aber wenn die Kiste da nur eine Nacht stand und vorher kein Schild da war,
    war die Aktion m.E. nicht rechtens.
    Pit weiß da bestimmt mehr...

    is doch egal .. is schon länger her .. ob rechtens oder nicht ...

    neeeeee sooo besoffen war ich doch nicht .. der Typ war mindestens 10 Jahre jünger und potthässlich ...

    Mich fuhr damals ein Kollege heim .. was die Mine meines GG noch finsterer machte ...

    dabei waren wir nur in einer Kellerkneipe weg und wussten alle nicht, dass draussen schon der Tag anbrach ... tja wenn man die Zeit so vergisst .. war das spassig damals *gg*
     
  • Aber wenn die Kiste da nur eine Nacht stand und vorher kein Schild da war, war die Aktion m.E. nicht rechtens.
    ...und ist daher anfechtbar (gilt nur für Deutschland).

    Gemäß BVerwG v. 11.12.1996 gilt eine sogenannte Vorlaufzeit von 72 Stunden, das bedeutet, dass entsprechende Verbote mind. 3 Tage vor in Kraft treten angekündigt werden müssen.
     
  • stand sicher in irgendeiner Lokalzeitung die ich nicht lese ... und mitunter hätt ich das auch ignoriert, weil nicht interessant ...
     
    ...und ist daher anfechtbar (gilt nur für Deutschland).

    Gemäß BVerwG v. 11.12.1996 gilt eine sogenannte Vorlaufzeit von 72 Stunden, das bedeutet, dass entsprechende Verbote mind. 3 Tage vor in Kraft treten angekündigt werden müssen.

    Wusst ich doch, daß Du´s genau weißt.:)
     
    das gabs da nicht sicher nicht ...

    aber egal .. war schon 2005! ist sicher schon verjährt, auch wenn ich da jetzt mit dem Gesetzestext auftauche und dem Polizisten das Ganze theatralisch vorzitieren würde, es würd nichts an der Geschichte ändern ....

    auch nicht die Schadenfreude meines Mannes damals ...
     
  • Sowie der Engländer der ebenso sein Auto nicht mehr wiederfand. Der war allerdings etwas schlauer und meine bei der Polizei er hätte sich den Straßennamen notiert.




    Einbahnstraße
     
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