John Robie schrieb:
Hi Apisticus!
Ich habe allerhand Kommentare zur Verfügung, gestehe jedoch, keinen zum BNatSchG.
Die Vernichtung der Ameisen dürfte aber auf jeden Fall über die wachsweiche Regelung des "vernünftigen Grundes" problemlos möglich sein. Wie sollte sich sonst das breite Spektrum an "Vernichtungsmitteln" erklären lassen?
Bye
-John
§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz befasst sich damit, wonach niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, „Leiden“ oder Schäden zufügen darf.
Die Auslegung ist auf den § 41 BNatschG analog anwendbar.
Der Begriff vernünftiger Grund ist nicht wachsweich, sondern es sind bestimmte Kriterien anzulegen, die voll gerichtlich überprüfbar sind.
folgendes habe ich im Internet dazu gefunden:
Der Begriff „vernünftiger Grund“
Der Begriff „vernünftiger Grund“ wurde vom Gesetzgeber nach LORZ (1992)
und SCHIWY (1999) nicht nur als unbestimmter Rechtsbegriff, sondern auch
als sogenannter offener Tatbestand geschaffen. Nach SIDHOM (1995) ist ein
Grund nur dann vernünftig, sobald er einem vernünftigen und sinnvollen Zweck
dient und nicht unnötig ist. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass ein Tier getö-
tet oder ihm Schmerzen und Leiden zugeführt werden können, wenn ein ver-
nünftiger Grund vorliegt.
Übergeordnete Ansprüche der Menschen gegenüber den Einschränkungen der
Lebensansprüche von Tieren werden nach GMEINER (1999) durch den Begriff
„vernünftiger Grund“ gerechtfertigt. Dabei muss man sich aber bewusst sein,
dass dieser Rechtfertigungsgrund zum Einen von dem Stand des gesellschaftli-
chen Tierschutzbewusstsein und zum Anderen von der öffentlichen Tierschutz-
diskussion abhängig ist.
„Als vernünftiger Grund kann wohl nur ein solcher angesehen werden, der die
aktuellen Wertvorstellungen der Bevölkerung zum Umgang mit Tieren in sich
aufnimmt. Damit handelt es sich um ein bewegliches Tatbestandsmerkmal, das
sich dem jeweiligen Zeitgeist öffnet“ (KLUGE, 2001).
Vernünftig im Sinne der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist nach
SCHIWY (1999) jeder verständige und damit beachtliche und triftige Grund un-
ter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der einer
Güter- und Pflichtenabwägung standhält. So liegt nach SCHIWY (1999) unter
anderem kein „vernünftiger Grund“ vor, wenn ein verletztes Tier ohne Nach-
schau und ohne Vorstellung bei einem Tierarzt getötet wird.
Es liegen „vernünftige Gründe“ auch für die Schädlingsbekämpfung vor, be-
denkt man die Anzahl jener Menschen, die an Erregern erkranken und sogar
sterben, die durch diese Schädlinge übertragen werden. Ebenso trifft das für die
materiellen Verluste zu, die durch die Zerstörung oder den frühzeitigen Verderb
von Lebensmitteln entstehen.
Die ethische Aufgabe des Menschen gegenüber jeglichen Lebewesen (Mitge-
schöpfen) nach SCHIWY (1999) „...gleich ob sie nützlich, schädlich, gefährlich
oder unansehnlich sind, Freude oder Abneigung hervorrufen...“ wird in keinem
anderen Bereich als in der Schädlingsbekämpfung von der Menschheit nicht
nur nicht erfüllt, sondern die Tötung von Tieren, die Auslöschung ganzer Popu-
lationen, auf welche Art auch immer, wurde und wird toleriert.
Nach LORZ (1992, S.93 - 94) werden die Richter durch das Tatbestandsmerk-
mal „ohne vernünftigen Grund“ darauf hingewiesen, in jedem Fall nachzuprüfen,
ob die tatbestandsmäßige Handlung im direkten Lebenszusammenhang
gerechtfertigt erscheint.
Zusammenfassend wird in einer Broschüre des Niedersächsischen Ministeri-
ums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ANONYM (1999) auf den Tat-
bestand des „vernünftigen Grundes“ umfassend eingegangen:
• Der Tatbestand der Tötung kann vernünftig - mithin rechtmäßig - oder
rechtswidrig sein.
• Als vernünftig wird der verständige, darum beachtliche und deswegen triftige
Grund genannt.
• Eine Güter- und Pflichtenabwägung ist zur Feststellung des „vernünftigen
Grundes“ durchzuführen. Die dabei durchzuführende objektive Wertung, ob
möglicherweise schutzwürdige Interessen des Täters höher zu bewerten sind
als die Schutzinteressen von Tieren, hat die jeweiligen Tatumstände zu be-
rücksichtigen.
Folgende in alphabetischer Reihenfolge genannten Interessen gelten nicht als
schutzwürdig:
• Abneigung gegen ein Tier,
• Absicht der Zufügung eines Schadens,
• Abreagieren einer seelischen Spannung /Affekts,
• Bequemlichkeit,
• Gewinnsucht,
• Langeweile,
• böse Lust,
• Mutwille,
• Rache,
• Schießübung,
• Sensationshascherei,
• Überdruss an einem Tier,
• Un- und Übermut,
• Überforderung,
• Verärgerung,
• Verlangen nach sexueller Befriedigung mit Tieren,
• Verfolgungstrieb,
• Vorbereitung / Verdeckung einer Straftat,
• Widerwille gegen Tiere,
• Wut und
• Zuchtziele