Ameisen schädlich?

  • Ersteller Ersteller Sylvia
  • Erstellt am Erstellt am
  • John Robie schrieb:
    NEIN. Ging darum, dass Ameisen im Garten keine "wild lebenden Tiere" i. S. d. BNatSchG sind.

    John da irrst du aber, auch die Meise, die in der von dir aufgehängten Nisthöhle in deinem Garten brütet ist und bleibt ein "wild lebendes Tier".
    Nicht anders bei den Ameisen. Die sind auch im Garten "wilde Tiere". "wild" bezieht sich nicht auf Wildnis, sondern darauf, ob es sich um ein domestiziertes Tier handelt. Das ist weder die Ameise, die Hummel, noch die Meise oder der Igel.
     
    Hi Apisticus!

    Ich habe allerhand Kommentare zur Verfügung, gestehe jedoch, keinen zum BNatSchG.

    Die Vernichtung der Ameisen dürfte aber auf jeden Fall über die wachsweiche Regelung des "vernünftigen Grundes" problemlos möglich sein. Wie sollte sich sonst das breite Spektrum an "Vernichtungsmitteln" erklären lassen?

    Bye
    -John
     
  • @ John Robie / Apiscus: Ist für die Frage der Wildheit nicht vielleicht die Rspr. zu § 960 Abs. 1 BGB heranzuziehen? Nur so eine Idee...
     
  • hollerfee schrieb:
    @ John Robie / Apiscus: Ist für die Frage der Wildheit nicht vielleicht die Rspr. zu § 960 Abs. 1 BGB heranzuziehen? Nur so eine Idee...

    Dass § 960 BGB herangezogen wird ist klar, aber im Einzelfall geht das BNatschG eigene Wege. So gehören zwar gehören nach § 1 i.V.m. Anlage 1 der Bundesartenschutz-Verordnung (BArtSchVO) alle heimischen Arten der Bienen und Hummeln zu den besonders geschützten Arten. Gerade die Honigbiene (apis mellifera bzw. mellifica) wird aber als domestizierte Form nach der Erläuterung 5 zu den Anlagen 1 bis 3 BArtSchVO vom Schutzbereich ausgenommen und durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) überhaupt nicht geschützt.
    Damit ist klar, dass es auf die Domestizierung des Tieres nach BNatschG ankommt und nicht auf den Begriff des wilden Tieres im Sinne von § 960 BGB, der die Honigbiene nicht als Haustier betrachtet.
     
    John Robie schrieb:
    Hi Apisticus!

    Ich habe allerhand Kommentare zur Verfügung, gestehe jedoch, keinen zum BNatSchG.

    Die Vernichtung der Ameisen dürfte aber auf jeden Fall über die wachsweiche Regelung des "vernünftigen Grundes" problemlos möglich sein. Wie sollte sich sonst das breite Spektrum an "Vernichtungsmitteln" erklären lassen?

    Bye
    -John

    § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz befasst sich damit, wonach niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, „Leiden“ oder Schäden zufügen darf.
    Die Auslegung ist auf den § 41 BNatschG analog anwendbar.

    Der Begriff vernünftiger Grund ist nicht wachsweich, sondern es sind bestimmte Kriterien anzulegen, die voll gerichtlich überprüfbar sind.

    folgendes habe ich im Internet dazu gefunden:


    Der Begriff „vernünftiger Grund“
    Der Begriff „vernünftiger Grund“ wurde vom Gesetzgeber nach LORZ (1992)
    und SCHIWY (1999) nicht nur als unbestimmter Rechtsbegriff, sondern auch
    als sogenannter offener Tatbestand geschaffen. Nach SIDHOM (1995) ist ein
    Grund nur dann vernünftig, sobald er einem vernünftigen und sinnvollen Zweck
    dient und nicht unnötig ist. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass ein Tier getö-
    tet oder ihm Schmerzen und Leiden zugeführt werden können, wenn ein ver-
    nünftiger Grund vorliegt.
    Übergeordnete Ansprüche der Menschen gegenüber den Einschränkungen der
    Lebensansprüche von Tieren werden nach GMEINER (1999) durch den Begriff
    „vernünftiger Grund“ gerechtfertigt. Dabei muss man sich aber bewusst sein,
    dass dieser Rechtfertigungsgrund zum Einen von dem Stand des gesellschaftli-
    chen Tierschutzbewusstsein und zum Anderen von der öffentlichen Tierschutz-
    diskussion abhängig ist.
    „Als vernünftiger Grund kann wohl nur ein solcher angesehen werden, der die
    aktuellen Wertvorstellungen der Bevölkerung zum Umgang mit Tieren in sich
    aufnimmt. Damit handelt es sich um ein bewegliches Tatbestandsmerkmal, das
    sich dem jeweiligen Zeitgeist öffnet“ (KLUGE, 2001).
    Vernünftig im Sinne der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist nach
    SCHIWY (1999) jeder verständige und damit beachtliche und triftige Grund un-
    ter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der einer
    Güter- und Pflichtenabwägung standhält. So liegt nach SCHIWY (1999) unter
    anderem kein „vernünftiger Grund“ vor, wenn ein verletztes Tier ohne Nach-
    schau und ohne Vorstellung bei einem Tierarzt getötet wird.
    Es liegen „vernünftige Gründe“ auch für die Schädlingsbekämpfung vor, be-
    denkt man die Anzahl jener Menschen, die an Erregern erkranken und sogar
    sterben, die durch diese Schädlinge übertragen werden. Ebenso trifft das für die
    materiellen Verluste zu, die durch die Zerstörung oder den frühzeitigen Verderb
    von Lebensmitteln entstehen.
    Die ethische Aufgabe des Menschen gegenüber jeglichen Lebewesen (Mitge-
    schöpfen) nach SCHIWY (1999) „...gleich ob sie nützlich, schädlich, gefährlich
    oder unansehnlich sind, Freude oder Abneigung hervorrufen...“ wird in keinem
    anderen Bereich als in der Schädlingsbekämpfung von der Menschheit nicht
    nur nicht erfüllt, sondern die Tötung von Tieren, die Auslöschung ganzer Popu-
    lationen, auf welche Art auch immer, wurde und wird toleriert.
    Nach LORZ (1992, S.93 - 94) werden die Richter durch das Tatbestandsmerk-
    mal „ohne vernünftigen Grund“ darauf hingewiesen, in jedem Fall nachzuprüfen,
    ob die tatbestandsmäßige Handlung im direkten Lebenszusammenhang
    gerechtfertigt erscheint.

    Zusammenfassend wird in einer Broschüre des Niedersächsischen Ministeri-
    ums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ANONYM (1999) auf den Tat-
    bestand des „vernünftigen Grundes“ umfassend eingegangen:
    • Der Tatbestand der Tötung kann vernünftig - mithin rechtmäßig - oder
    rechtswidrig sein.
    • Als vernünftig wird der verständige, darum beachtliche und deswegen triftige
    Grund genannt.
    • Eine Güter- und Pflichtenabwägung ist zur Feststellung des „vernünftigen
    Grundes“ durchzuführen. Die dabei durchzuführende objektive Wertung, ob
    möglicherweise schutzwürdige Interessen des Täters höher zu bewerten sind
    als die Schutzinteressen von Tieren, hat die jeweiligen Tatumstände zu be-
    rücksichtigen.
    Folgende in alphabetischer Reihenfolge genannten Interessen gelten nicht als
    schutzwürdig:
    • Abneigung gegen ein Tier,
    • Absicht der Zufügung eines Schadens,
    • Abreagieren einer seelischen Spannung /Affekts,
    • Bequemlichkeit,
    • Gewinnsucht,
    • Langeweile,
    • böse Lust,
    • Mutwille,
    • Rache,
    • Schießübung,
    • Sensationshascherei,
    • Überdruss an einem Tier,
    • Un- und Übermut,
    • Überforderung,
    • Verärgerung,
    • Verlangen nach sexueller Befriedigung mit Tieren,
    • Verfolgungstrieb,
    • Vorbereitung / Verdeckung einer Straftat,
    • Widerwille gegen Tiere,
    • Wut und
    • Zuchtziele
     
    Stop!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! !!!!!

    :o:cool::o
     
    Zuletzt bearbeitet:
  • Och Kathi,

    Humor ist wenn man trotzdem lacht.
    Hauptsache ich versteh was ich da gepostet habe. Und zugegeben, es ist nicht allgemeinverständlich, aber das war auch nicht meine Absicht, es war für John.

    "Ein jeder Stier hat oben vorn
    auf jeder Seite je ein Horn;
    doch ist es ihm nicht zuzumuten,
    auf so'nem Horn auch noch zu tuten.
    Nicht drum, weil er nicht tuten kann,
    nein, er kommt mit dem Maul nicht dran"
    (Heinz Erhardt)

    Apisticus, der grad Humor zeigt
     
  • @apisticus: Danke für die Mühe und interessante Lektüre!! Eindeutige Antwort kannst du mithin auch nicht geben. (Wo endet der Schutz von Lebensmitteln, wo beginnen Zuchtziele? Selbst wenn die Schädlingsbekämpfung vernünftig und sinnvoll ist, ist sie auch nötig, wo doch hierzulande alles auch im Laden zu kaufen wäre? - Die Auslöschung ganzer Populationen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung wird in der Wertvorstellung von der Mehrheit der Bevölkerung einerseits nicht hinterfragt, andererseits aber gemeinhin als sozialkonformes Verhalten toleriert - ist damit ein vernünftiger Grund gegeben? ....) Man könnt die Diskussion allenfalls auf einem höheren bzw. detaillierteren Niveau fortführen.

    Aber ohne mich.

    Viele Grüße,

    hollerfee (die unbestimmte Rechtsbegriffe hasst und eine Million Ameisen in ihrem Garten aus Bequemlichkeit schützt)
     
    Ameisen sind schädlich!

    Habe heute wieder entdeckt, das sich einen Ameisenvolk in einem meiner Gräser eingenistet hat(te). Nun isses tot!

    Ameisen sind schädlich!


    niwashi, der mächtig sauer ist, weil das Gras ziemlich zerstört ist
     
    Hi Apisticus!

    Vielen Dank für die umfassende Recherche.

    Meinen Satz, "Die Vernichtung der Ameisen dürfte aber auf jeden Fall über die wachsweiche Regelung des "vernünftigen Grundes" problemlos möglich sein" vermindert um das Wort "wachsweiche" halte ich weiterhin für zutreffend.

    Was mich mal interessieren würde: Eine Nachbarin meiner Eltern tötet jede Spinne im Garten, derer sie habhaft werden kann. Begründung: "Die sind eklig". Das ist kein vernünftiger Grund, der unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer Güter- und Pflichtenabwägung standhält. Wenn ich die Frau anzeige, was würde passieren?

    Bye
    -John
     
    @ John Robei: Der Sta würde auf den Weg der Privatklage verweisen
    lach.gif
     
    Apisticus schrieb:
    @Niwashi
    kann man das Gras wenigstens rauchen?

    können schon, aber ob´s die Ameisen vergessen macht, wage ich zu bezweifeln

    niwashi, der über diese Möglichkeit mal nachdenkt ...
     
  • Zurück
    Oben Unten