rechtliche Zaunfrage, die 2te

Eben...die Frage war ja (zum Glück) auch hypothetisch. Wir wissen also nicht wer, wann, unter welchen Umständen, was, wo gegessen haben wird.

@Tono: es ist Freitag Abend, also quasi Wochenende...keine Lust auf Ziffer 2! gegebenenfalls irgendwann bei einem Gläschen Rotwein... ;)

LG Siri, läd sich selbst ein.
 
  • In diesem Sinne
    a010.gif


    Tono... zahlt die Zeche
     
  • die Verhandlung ist geschlossen.

    niwashi, der den Verurteilten nun zum Schafott geleitet ...
     
    Nee, das kann man jetzt so nicht stehen lassen.
    Davon abgesehen, dass wir gar nicht wissen, ob das fragliche Grundstück nicht vielleicht im Aussenbereich liegt und es deshalb gar keinen Bebauungspaln gibt, regelt so ein Bebauungsplan vieles (für mich schon viel zu vieles), aber nicht, ob das Grundstück eingezäunt werden muss.

    Tono... legaliter



    Hi Tono,

    Das wird auch keine Gemeinde.-Stadtverwaltung oder der Gleichen tun, da eine Bepflanzung /Hecke immer auf dem Grundstück liegt und als Eigentümerfläche zählt. Die Verwaltung wird sie sich keinen zusätzlichen Schadensballast anhängen, wenn etwas passiert!


    Mo, jetzt schlafen geht!
     
  • ... regelt so ein Bebauungsplan vieles (für mich schon viel zu vieles), aber nicht, ob das Grundstück eingezäunt werden muss...

    halt, nicht korrekt, Herr Anwalt!
    in der Tat kann im B-Plan eine Einfriedung gefordert werden (dann meist nur straßenseitig); es gibt dann noch Pflanzgebote aber auch -verbote wie in einem oberbayerischen Kaff, wo Thujnhecken verboten wurden ...

    niwashi, der die Rodung dieser wunderschönen Hecke beobachten mußte ...
     
    halt, nicht korrekt, Herr Anwalt!
    in der Tat kann im B-Plan eine Einfriedung gefordert werden (dann meist nur straßenseitig); es gibt dann noch Pflanzgebote aber auch -verbote wie in einem oberbayerischen Kaff, wo Thujnhecken verboten wurden ...

    niwashi, der die Rodung dieser wunderschönen Hecke beobachten mußte ...

    So? Die Einfriedung des Grudstücks darf aber eigentlich nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Sonst müßte das in §9 BauGB aufgeführt sein (die Bepflanzung schon).

    Möglich ist aber, dass die Aufsichtsbehörden entsprechende Vorgaben machen.
    In Bayern etwa gilt Art. 9 BayBauO als mögliche Rechtsgrundlage. Hier ist aber die Einfriedung zur Straße hin nicht pauschal möglich, sondern bedarf eines konkreten Anlasses, wenn also die öffentliche Sicherheit und Ordnung es erfordern.
    In anderen Bundesländern gibt es wahrscheinlich ähnliche Regelungen.

    Tono... widerspricht
     
    @Tono
    d.h. also, dass besagter § in unserem B-Plan nicht zwingend einzuhalten ist?

    niwashi, der eh keinen Zaun gesetzt hat ...
     
    Jedenfalls wäre der BP in dieser Hinsicht angreifbar.

    Denkbar halte ich allenfalls, dass der BP (natürlich außerhalb seiner Festsetzungen) Bezug nimmt auf eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde. Aber auch dann wüßte ich nicht, wo bei Euch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.

    Tono... nachdenklich
     
  • unser B-Plan ist in vielen § angreifbar, das ist aber in anderes Thema

    niwashi, der sich über so einiges hinweggesetzt hat ...
     
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