Es ist eine Frage der Rechtlichkeit und der Auffassung der Philosophie des deutschen Rechts, in der augenscheinlich nicht mal alle Richter sicher sind.
Wenn ich mir das "Recht" herausnehme, meinem Nachbarn über die Beete zu latschen, schränke ich dessen legitimes Recht, seinen eigenen Boden zu bebauen, ungerechtfertigt ein, und muss dafür büßen.
Wenn ich ein Haustier halten will, das nicht mit technischen Mitteln am Betreten fremder Grundstücke gehindert werden soll, muss ich Sorge tragen, dass es keine extreme Verlockung für das Tierchen gibt, mein eigenes Grundstück verlassen zu wollen. Ich muss es zB. durch durch das Vorhalten eines angemessenen Areals lockerer, das heißt nicht unbebauter Erde, von seinem Drang befreien, in die frischen Szillabeete des Nachbarn scheißen zu müssen.
So etwas hat auch etwas mit Anstand und Konzilianz gegenüber den Nachbarn zu tun. Punkt.