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Tono
Guest
Also gut, gehen wir noch mal auf die Ausgangslage ein.
§ 94 BGB besagt zunächst, dass alles, was in einem Grundstück eingepflanzt wird, ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, womit sie zunächst grundsätzlich in das Eigentum des Grundstückseigners übergehen, in aller Regel also der Vermieter.
Da nicht nach Wertersatz gefragt war, wenden wir uns dem Mietrecht zu.
Hier kommt es nämlich noch viel häufiger vor, dass Einrichtungen mit der Mietsache so fest verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile davon werden. Für einen fest eingebauten Wandschrank, sanitäre Einrichtungen oder Lichtanlagen gilt nichts anderes, wie für Pflanzen und Sträucher. Sachen also, auf die der Mieter, hat er sie einmal eingebaut oder eingepflanzt, für immer verzichten muss?
Nun ganz so Gönnerhaft ist das Bürgerliche Gesetzbuch nicht.
§ 539 Abs. 2 BGB sagt nun folgendes:
„Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat“.
Eine „Einrichtung“ im Sinne des Gesetzes können sowohl die eben genannten Wandschränke, sanitären Einrichtungen und Lichtanlagen sein, nach der Rechtsprechung eben auch Sträucher und sogar Bäume.
Der Mieter hat neben diesem Trennungsrecht auch das Aneignungsrecht, womit die Sache – nach der Trennung – auf wundersame Weise wieder in sein Alleineigentum zurück gefallen ist.
Nach § 552 BGB kann der Vermieter die Wegnahme nur dann verhindern, wenn
a) der Mieter kein berechtigtes Interesse daran hat und
b) er dem Mieter eine angemessene Entschädigung bezahlt.
Tono… klarstellend
§ 94 BGB besagt zunächst, dass alles, was in einem Grundstück eingepflanzt wird, ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, womit sie zunächst grundsätzlich in das Eigentum des Grundstückseigners übergehen, in aller Regel also der Vermieter.
Da nicht nach Wertersatz gefragt war, wenden wir uns dem Mietrecht zu.
Hier kommt es nämlich noch viel häufiger vor, dass Einrichtungen mit der Mietsache so fest verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile davon werden. Für einen fest eingebauten Wandschrank, sanitäre Einrichtungen oder Lichtanlagen gilt nichts anderes, wie für Pflanzen und Sträucher. Sachen also, auf die der Mieter, hat er sie einmal eingebaut oder eingepflanzt, für immer verzichten muss?
Nun ganz so Gönnerhaft ist das Bürgerliche Gesetzbuch nicht.
§ 539 Abs. 2 BGB sagt nun folgendes:
„Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat“.
Eine „Einrichtung“ im Sinne des Gesetzes können sowohl die eben genannten Wandschränke, sanitären Einrichtungen und Lichtanlagen sein, nach der Rechtsprechung eben auch Sträucher und sogar Bäume.
Der Mieter hat neben diesem Trennungsrecht auch das Aneignungsrecht, womit die Sache – nach der Trennung – auf wundersame Weise wieder in sein Alleineigentum zurück gefallen ist.
Nach § 552 BGB kann der Vermieter die Wegnahme nur dann verhindern, wenn
a) der Mieter kein berechtigtes Interesse daran hat und
b) er dem Mieter eine angemessene Entschädigung bezahlt.
Tono… klarstellend