Eigentumsrecht an Pflanzen

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08. Apr. 2006
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1.183
Hi!

Ich bräuchte eine möglichst gut begründete Antwort auf folgenden Fall:

Wohnung mit Terrasse und Garten gemietet. Mietvertrag enthält zum Thema Garten nichts. Mieter pflanzt etwas ein, z. B. einen größeren Buchs.

Wem gehört der? Über § 94 BGB dem Vermieter? Falls nicht, warum nicht?

Bye
-John
 
  • Hallo John Robie
    e010.gif


    Ich hoffe, dass dir dieser Link etwas weiterhilft:

    Auskunft Garten

    ...und noch ein Link....


    Alles Liebe und Gute

    UTE,
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    die einen sehr netten Vermieter hat
     
    Zuletzt bearbeitet:
    John,

    ich habe nicht viel Zeit, deshalb nur in aller Kürze:
    ich gehe mal davon aus, dass Du noch einen Schönfelder und vielleicht sogar noch einen alten Palandt zu Hause stehen hast. Da dürfte sich nicht allzuviel geändert haben.
    Also, bei § 94 BGB hört die Argumenationskette ja nicht auf, dort beginnt sie nur.
    Da es sich um Mietrecht handelt, schau dir bitte mal die §§ 552, 539 BGB an.
    Verstanden?

    Tono... nach Diktat verreist (naja, bis heute abend)
     
  • Hi Tono!

    Meine dicken Bücher stehn im Büro und da will ich erst in 17 Tagen wieder hin.

    Da es sich um Mietrecht handelt, schau dir bitte mal die §§ 552, 539 BGB an.
    Verstanden?

    N ... nö. <schäm>

    Also, bei § 94 BGB hört die Argumenationskette ja nicht auf, dort beginnt sie nur.

    Nach Utes Links hört die doch durchaus bei § 94 auf.

    Bye
    -John
     
  • ohne §-Dschungel:
    alles was gepflanzt wird, geht in das Eigentum des Vermieters über ... Ausnahme: Absprache mit dem Vermieter

    niwashi, der das mal gelernt hatte ...
     
  • §§ 552, 539 BGB regeln das Wegnahmerecht des Mieters für Einbauten an der Mietsache (die also eigentlich kraft Gesetz, § 94 BGB, in das Eigentum des Vermieters übergehen), wobei als Einbauten (nach der Rechtssprechung) auch Pflanzen und Bäume gelten.

    Tono... meint das jetzt nicht nur im Spaß
     
    furchtlos? dann ernenn ich Dich hiermit zum Wahlhelfer oder besser noch Berater

    Tono ... hilft gerne (hoff ich doch)

    niwashi, der mal sein Wahlprogramm aufstellt ...
     
  • Na wenn das wirklich so ist wie ihr sagt, das alles in den Besitz des Vermieters übergeht, dann kann ich nur hoffen das ich hier uralt werde. Was wir alles gepflanzt haben.....
    Das darf ich meiner GG garnicht sagen, das geltendes Recht so aussieht. Aber für den Fall das ich mal rausmüßte, mit Sicherheit würde man mir nach einem Auszug den Namen Maulwurf verpassen.......
     
  • Ich weiß schon länger, daß bei einem Auszug all' meine Pflanzen in den Besitz unseres Vermieters übergehen. Vielleicht vergeß' ich das im Fall eines Falles aber auch ganz schnell wieder...mein Plan: nicht weiter fragen, ausbuddeln, Loch wieder kaschieren, weg ist weg.

    LG, Tina.
     
    Aber Ihr könnt schon lesen, Ihr beiden, oder muss ich das im Detail erklären?

    Tono... noch im Wochenende
     
    @Tono: dochdoch, ich kann schon lesen...wie gesagt, ich WEISS das theoretisch. Ob ich dieses Wissen dann tatsächlich strapaziere, wenn ich hier mal ausziehe, ist die andere Frage.

    LG, Tina.
     
    Hi Tono!

    §§ 552, 539 BGB regeln das Wegnahmerecht des Mieters für Einbauten an der Mietsache (die also eigentlich kraft Gesetz, § 94 BGB, in das Eigentum des Vermieters übergehen), wobei als Einbauten (nach der Rechtssprechung) auch Pflanzen und Bäume gelten.

    Aber Ihr könnt schon lesen, Ihr beiden, oder muss ich das im Detail erklären?

    § 552 heißt "Mietzinszahlung bei persönlicher Verhinderung des Mieters, § 539 "Kenntnis des Mangels durch den Mieter".

    Inwiefern regeln diese Paragraphen das "Wegnahmerecht des Mieters für Einbauten an der Mietsache"?

    Bye
    -John
     
    John, wenn man verhindern will, dass eine Pflanze in das Eigentum des Vermieters übergeht, sollte man sie in einen Topf pflanzen, den man dann in den Boden einlässt. So zeigt man auch explizit, dass es nur vorübergehend sein soll.
    Genau genommen ist es ja so, dass der Vermieter dem Mieter, der eine Pflanze gesetzt hat, verbieten kann diese zu pflegen, zu schneiden usw. Macht dieser das unsachgemäß, könnte der Vermieter sogar SchE verlangen.

    Apisticus, der einem blöden Vermieter zum Abschied noch einen Runnerbambus im Garten versenken würde
     
    Hi Apisticus!

    Ich habe ohnehin ein "Druckmittel": Starre Renovierungsfristen im Mietvertrag.

    Kommt mir meine Vermieterin blöd wenn es um eine Pflanze geht, kann sie die Bude selbst renovieren. ;)

    Bye
    -John
     
    Hi Tono!





    § 552 heißt "Mietzinszahlung bei persönlicher Verhinderung des Mieters, § 539 "Kenntnis des Mangels durch den Mieter".

    Inwiefern regeln diese Paragraphen das "Wegnahmerecht des Mieters für Einbauten an der Mietsache"?

    Bye
    -John

    Hallo John,

    ich glaube, du hast dich da vertan. Ich finde folgendes:

    § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

    (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter
    ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die
    Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
    (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache
    versehen hat.

    § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

    (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung
    einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes
    Interesse an der Wegnahme hat.
    (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur
    wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
     
    Wenn sich der Mietvertrag wie hier gar nicht auf den Garten erstreckt, sondern nur eine Gartennutzung erlaubt ist? Dann kannste die §§ vergessen.
     
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