Grenzabstände von Bäumen nach Pächterwechsel

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Frankfurt am Main
wir haben vor 3 Monaten einen Garten(kein Kleingartenverein,sondern Privatgrundstück) von 8ooqm übernommen.Die Gartengrenze zum rechten Nachbarn ist offen, d.h. es gibt keinen Zaun. direkt an der Grenze hat dieser Nachbar auf der Länge des halben Grundstücks wildwachsende Ahornbäume, wuchernde Brombeeren, wilder Hartrigel,Holunder ,Cloematis und Efeu stehen. Im Gartengesetz steht, dass wir ein Anrecht auf Entfernung dieser Bäume haben,aber das dieser Anspruch nach 5 Jahren nach der ANPFLANZUNG verjährt.Wie verhält sich das bei Pächterwechsel?Ist bei uns die Verjährung eingetreten,obwohl wir den Garten bei Anpflanzung vor 20 Jahren nicht gepachtet hatten.Ausserdem lagert er in diesem Ahornwildwuchs über die ganze Länge Rasen- und Strauchschnitt ab.Wir können nun unseren sehr schmalen Garten kaum nutze durch massive Durchwurzelung und Schattenwurf, da dadurch mind. 2 m verloren gehen.

Vielen Dank für die Antworten,am besten mit Quellenangaben,


Eure Sterngladiole:confused:
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Im Nachbarschaftsrecht kenne ich mich nicht aus, aber wenn der Anspruch auf Entfernung tatsächlich 5 Jahre nach der Anpflanzug verjährt, dann kannst Du keinen Anspruch mehr geltend machen. Die Verjährung hängt am Gegenstand und ist nicht gleitend. Also wie beim Autokauf. Wenn die Gewährleistungs- / Garantiefrist abgelaufen ist, dann ändert auch ein Besitzerwechsel nichts daran, daß Ansprüche verjährt sind. Aber eine Beeinträchtigung Deines Grundstücks durch Überwucherung kann möglicherweise unabhängig von der Verjährung des Widerspruchsrechts betr. Anpflanzung nach anderen Rechtsnormen geltend gemacht werden. Ein in diesen Fragen kompetenter Anwalt (ich bin Strafrechtlerin ohne vertiefte Kenntnisse im Nachbarschaftsrecht) könnte da wohl weiterhelfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann man sich einen Beratungsschein für eine kostenlose Erstberatung bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts geben lassen.

    Gruß
    Yanjep
     
    Hallo,

    Ich denke, der § 904 BGB ist in dieser Hinsicht eindeutig:

    1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

    (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.


    Für weitere beeinträchtigungen könnten och § 1004 BGB zutreffen.

    Eine Verjährung kann m.E. nach diese Ansprüche nicht verhindern.


    Gruss

    Iru
     
  • So einfach ist es nicht. Ich habe nächste Woche einen Gerichtstermin deswegen.
    1.Bestandsschutz gilt nur, wenn die Gewächse innerhalb des Grenzabstandes stehen. Bäume, die weniger Abstand haben, haben keinerlei Bestandsschutz. Sie gelten als Störer und sind zu beseitigen.
    2.Die Verjährungsfrist ist von Bundesland zu B. unterschiedlich. Hier in Sachsen-Anhalt sind es 10 Jahre, und zwar nicht von Beginn der Pflanzung, sondern von da an, wo der Baum die zulässige Höhe überschritten hat.
    3.Ablagerungen auf fremden Grundstücken sind unzulässig. Man kann eine Frist zur Beseitigung stellen und wenn sich dann nichts tut, es beseitigen lassen. Da läuft man aber Gefahr, auf der Rechnung sitzenzubleiben.
     
  • Hier einigeBilder von mir-leider sind sie nicht so aussagekräftig,so dass ihr vielleicht denkt,ich übertreibe oder sehe es zu eng!



    Grüße, Sterngladiole

    b09o8hy765k6y6kij.jpg
     
  • Sorry,
    ich lade nie wieder fremde Dateien herunter. Ich habe mir mein ganzes Betriebssystem mit so was zerstört. Mein Sohn, der Informatiker ist, hat lange gebraucht, um es wieder gängig zu machen und meinen Datensalat zu retten. Aber einiges ist für immer hin.
     
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