AW: Gartenzaun - Wer ist zuständig für welche Seite des Gartens
Anja,
Du bringst in deiner Argumentation so manches durcheinander. Bundesrecht mit Landesrecht zum Beispiel. Auch ist mir das alles etwas zu pauschal. Wenn Du "Bundesländer" zitierst, in denen etwas geregelt sein soll, was konkret Ansprüche des einen Nachbarn gegen den anderen regelt, dann sei so gut, gib mir wenigstens die Chance nachzulesen, was Du konkret meinst.
So gibt es etwa klare Kompetenzen, die dem Bund vorbehalten sind. Sämtliche Haftungsregelungen etwa sind nicht Ländersache, sondern obliegen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dazu gleich mehr.
Zum Thema Bebauungspläne ist meine Rechtsauffassung hinreichend dokumentiert. Ich wiederhole es aber gerne immer wieder, weil es mich seit Jahren ärgert:
Ich halte es für rechtlich bedenklich, was sich die Gemeinden bei der Erstellung ihrer Bebauugspläne herausnehmen. Man sieht im Ergebnis ja auch, was dabei heraus kommt. Oder gefallen dir diese 08/15 Neubausiedlungen, in denen sich alle Häuser irgendwie ähneln? Das ist falsch verstandene Gesetzesauslegung des Baugesetzbuches. Das "Einfügen in die Eigenart der näheren örtlichen Umgebung" (war es § 34 BauGB?) meint eben nicht, dass alles bis zum Kniestock identisch festgelegt werden muss. Damit sollen eigentlich solche architektonischen Monster wie z.B. die Philharmonie am Gasteig in München verhindert werden (womit ich nichts gegen die perfekte Akustik im Konzertsaal gesagt haben will).
Zurück zum Thema Einfriedung. So wie Du es darstellst ist es einfach nicht richtig.
Niemand kann dich ohne trifftigen Grund zwingen, eine Mauer zu setzen. Ebensowenig einen Zaun oder eine Hecke. Bebauungspläne oder Landesgesetze, die aber solches festlegen, halte ich für angreifbar, weil sie in die Kompetenzen des Bundes eingreifen. Und dort findet sich nichts dergleichen.
Bebauungspläne haben nicht die Aufgabe, Gefahren zu verhüten, sondern sie sollen für eine geordnete Stadtentwicklung sorgen. Alles, was darüber hinaus geht, hat in einem Benauungsplan nichts verloren (s.o.).
Aus Gründen der Verkehrssicherung gibt es aber gewiss kein Gesetz, welches dazu zwingt, ohne konkreten Anlaß das eigene Grundstück zu umzäunen. Wenn von einem Grundstück nämlich keine Gefahren ausgehen, dann verstiesse eine solche Regelung nicht zuletzt auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Übermaßverbot und gegen das Willkürverbot. Wenn das Nachbargrundstück zum Beipiel mir selbst gehört, wer will mir ernsthaft weismachen, ich müsse eine Grenze ziehen lassen? Absurd!
Tono... gespannt auf deine Fundstellen