Baumhaftung - wer haftet für herabfallende Äste?

Hallo,

ich würde es doch machen. Nicht um den Nachbarn eine reinzuwürgen, sondern um einfach irgendetwas in der Hand zu haben, falls es erneut Probleme gibt.

Getreu dem Sprichwort unseres alten Buchhalters: "Pünktliche Mahnungen zeugen von einer guten Buchhaltung"

gruss
falccone
 
  • Wozu Stress mit dem Nachbarn machen, dann geht es doch auch nicht schneller.

    Versicherungen sind bekannt dafür sehr schnell zu reagieren wenn Beiträge nicht bezahlt werden. Wenn Versicherungen zahlen müssn, dann ist ein gewisser Müsiggang bei Versicherungen durchaus nicht selten.
     
    Der TE hat aber überhaupt keinen "Direktanspruch" gegenüber der Versicherung!

    Ich empfehle hierzu das Studium des § 115 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):

    § 115
    Direktanspruch

    (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

    1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
    2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
    3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
    Quelle: https://dejure.org/gesetze/VVG/115.html

    Keine der dort genannten drei Punkte trifft für diesen Fall zu, somit ist sein Anspruchsgegner der Nachbar, nicht dessen Versicherung!


    (mal sehen was für ein "aber" Dir jetzt einfällt...)
     
  • Grundsätzlich haftet ein Grundstückseigentümer nicht für Schäden, die durch Bäume bei Dritten entstehen. Er haftet nur dann, wenn er schuldhaft unterlässt, die Bäume auf Schäden zu untersuchen. D.h. in der Praxis muss er die Bäume mindestens 1x jährlich einer Sichtkontrolle unterziehen ob sie noch standfest sind oder lose Äste vorhanden sind. Ich kontrolliere aus genau diesem Grund auf meinem Grundstück jedes Jahr die grenznah stehenden großen Bäume.

    In dem geschilderten Fall kann man davon ausgehen, dass der Eigentümer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, also für die entstandenen Schäden haften muss. Sollte hier niemand zahlen (können), so bliebe ggf. ein Rückgriff auf die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde (Ordnungamt). Deren Aufgabe ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der morsche Baum stellte eine derartige Gefahr da. Sollte die Behörde von dem Zustand des Baumes Kenntnis gehabt und unterlassen haben, gefahrenabwehrend tätig zu werden, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die eine Amtshaftung begründen könnte.

    Btw: die Polizei ist nicht die dafür zuständige Behörde. Sie kann aber, wenn es sich um eine konkrete gegenwärtige Gefahr handelt und die originäre Behörde nicht erreichbar ist, aus eigener Zuständigkeit gefahrenabwehrend tätig werden. Bei mir wurde vor mehreren Jahren in meiner Abwesenheit genau aus diesem Grund ein durch heftigen Sturm umzufallen drohender Baum kurzerhand gefällt. Hat mich übrigens nichts gekostet.



    Gruss

    P.
     
  • Er haftet nur dann, wenn er schuldhaft unterlässt, die Bäume auf Schäden zu untersuchen. D.h. in der Praxis muss er die Bäume mindestens 1x jährlich einer Sichtkontrolle unterziehen ob sie noch standfest sind oder lose Äste vorhanden sind.
    Nichts anderes hab ich gebetsmühlenartig auf den ganzen vorherigen Seiten geschrieben.... :rolleyes: Nur dass nicht er die Bäume kontrollieren darf (außer er ist sachkundig) sondern dass das ein Fachmann machen muss... lies Dir einfach die Links (nochmal) durch...

    Sollte hier niemand zahlen (können), so bliebe ggf. ein Rückgriff auf die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde (Ordnungamt). Deren Aufgabe ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der morsche Baum stellte eine derartige Gefahr da. Sollte die Behörde von dem Zustand des Baumes Kenntnis gehabt und unterlassen haben, gefahrenabwehrend tätig zu werden, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die eine Amtshaftung begründen könnte.
    Nicht bei einem "privaten" Baum, außer sie hätte die Möglichkeit der Ersatzvornahme gehabt.
    Die Zahlungspflicht des "Eigentümers" bleibt in diesem Fall bestehen, da er Kenntnis von den Gefahren hatte. Notfalls haftet er mit seinem privaten Vermögen.
     
    Zuletzt bearbeitet:
    Nur dass nicht er die Bäume kontrollieren darf (außer er ist sachkundig) sondern dass das ein Fachmann machen muss... lies Dir einfach die Links (nochmal) durch...

    Nicht bei einem "privaten" Baum, außer sie hätte die Möglichkeit der Ersatzvornahme gehabt.
    Die Zahlungspflicht des "Eigentümers" bleibt in diesem Fall bestehen, da er Kenntnis von den Gefahren hatte. Notfalls haftet er mit seinem privaten Vermögen.

    Ich habe mich nicht durch sämtliche Beiträge durchgekämpft, da es sich zu 90% nur um Vermutungen, nicht aber gesichertes Wissen handelte. Allerdings war mir das BGH-Urteil nicht bekannt. Danke für den Hinweis. Ich werde mir den gesamten Urteilstext mit Leitsätzen besorgen, Zeitungsartikel sind mir in dieser Hinsicht nicht zuverlässig genug.
    Hast du zufällig das Gz.?
    Auch bei einem privaten Baum sind die Ordnungsbehörden gefragt, soweit dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln dürfte die Ersatzvornahme das Mittel der Wahl sein. Und wenn das die Behörde unterlässt, ist sie im Schadensfall in der Haftung.
    Natürlich entbindet das den Eigentümer nicht von seiner Haftung.
    In dem geschilderten Fall ist es ja nur ein Ast und ein Sachschaden, die Gefahr war nicht allzugroß, wäre es aber eine höhere Gefahr gewesen und der Baum hätte jemand erschlagen, kann man sicher sein, dass eine Amtshaftung von Verwaltungsrechtlern und das zwingende Erfordernis der Ersatzvornahme überprüft wird (neben den strafrechtlichen Konsequenzen).

    Gruss

    P.
     
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