Abgestelltes Auto

  • Ersteller Ersteller mikaa
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Ich glaube mich zu erinnern, dass man bis zu 14 Tage auf ein und demselben Parkplatz parken darf, danach muss man sein Auto wegbewegen, und wenn's nur auf den Parkplatz direkt dahinter ist.

Ist das immer noch so? Mein Führerschein ist schon 'ne Weile her.
Das betrifft Anhänger, Wohnwagen etc..

Tono schrieb:
nennt sich "Sondernutzung" und besagt, wenn einer sein Fahrzeug dauerhaft abstellt, dann benötigt er dafür eine Genehmigung der Gemeindeverwaltung (gegen Bares natürlich).
Dabei geht es um Fahrzeuge die zum Beispiel zum Zwecke der Werbung dauerhaft geparkt werden.
Einen "normalen" privaten PKW kannst Du (zugelassen, versichert und HU nicht abgelaufen) auf uneingeschränktem öffentlichen Grund so lange parken wie TÜV und Versicherung es zulassen.
 
  • guten morgen käferli, da muß ich dir widersprechen, aufgrund der unmittelbaren seenähe, wird an schönen sommertagen hier alles zugeparkt, sofern die ausfahrt zum eigenen grundstück blockiert ist, wird hier gnadenlos auf kosten des fahrzeughalters abgeschleppt.
    lg. aloevera
    Das glaube ich Dir unbesehen, aloevera. Bei euch hat die Polente eben ein Einsehen.
    Anspruch
    hast Du aber trotzdem keinen darauf.
     
    Das betrifft Anhänger, Wohnwagen etc..

    Dabei geht es um Fahrzeuge die zum Beispiel zum Zwecke der Werbung dauerhaft geparkt werden.
    Einen "normalen" privaten PKW kannst Du (zugelassen, versichert und HU nicht abgelaufen) auf uneingeschränktem öffentlichen Grund so lange parken wie TÜV und Versicherung es zulassen.

    Nein, bei denen greift die Sondernutzung bereits am ersten Tag!

    Inwieweit sofort oder erst später abgeschleppt wird, hängt im Übrigen davon ab, inwieweit von dem dauerhaft abgestellten Fahrzeug eine Gefahr ausgeht. Wenn es sich nicht um eine Parkverbotszone handelt, wird sicherlich nicht sofort abgeschleppt.


    gesonderte Grüße
    Tono
     
  • sorry, feiveline, da möchte ich gern widersprechen.
    ich weiß nun nicht, ob die fristen in den einzelnen bundesländern unterschiedlich sind oder nicht, aber im tv kam vor nicht allzulanger zeit ein ähnlicher bericht.
    da stand auch ein pkw, noch zugelassen und mit allen nötigen plaketten beklebt, im öffentlichen parkraum, genauer gesagt in einer parkbucht in einem wohngebiet.
    allerdings meldete den vorfall ein verärgerter anwohner der polizei, der sich um den parkraum in der nähe seines hauses gebracht fühlte. die polizei ermittelte den halter und es wurde erklärt, daß man eben nicht so unbedarft und so lange wie man möchte, dort parken darf. dafür gäbe es festgesetzte zeiten. genausowenig darf man z.bsp.ein wohnmobil, wenn man es nicht braucht, öffentlich parken.
    das hat mich auch aus einem persönlichen grund interessiert.
    wir haben hier im september gebaut und sind dann auch recht zeitnah eingezogen.
    da war auf dem grundstück nichts befestigt und es gab auch noch keine befestigte einfahrt. wir, und meine beiden nachbarn, bekamen eine art "rundschreiben" der gemeinde in den briefkasten gesteckt, in diesem forderte man uns auf, die fahrzeuge von der straße zu entfernen, die gemeinde wünsche nicht, daß dort von den anwohnern geparkt werde, und man solle dafür sorgen, daß die eigenen fahrzeuge von der straße "verschwinden".
    das hat jetzt damit zwar nicht unmittelbar zu tun, ist aber der grund, weshalb ich den beitrag so interessiert verfolgt habe.
     
  • "Wenn die jederzeitige Inbetriebnahme des Kfz nicht gegeben ist oder das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als den der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen."

    siehe OVG Münster, 4.12.00

    Ansonsten kann ich einen ordnungsgemäß abgestellten zugelassenen und verkehrssicheren PKW so lange parken wie ich möchte.
     
  • Ansonsten kann ich einen ordnungsgemäß abgestellten zugelassenen und verkehrssicheren PKW so lange parken wie ich möchte.



    Aber nicht in Bayern!
    Ich hab jetzt auch die Vorschriften gefunden. Das steht in den Art. 18, 18a, 66 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Und die sind hier knallhart. Nach 2 Wochen kriegst du ein Bußgeldbescheid zwischen 100 und 300 Euro.


    saftige Grüße
    Tono
     
    Nein, bei denen greift die Sondernutzung bereits am ersten Tag!
    Nur bei den "Werbeanhängern", die nicht mit, sondern für Werbezwecke(n) abgestellt wurden.

    Hier ein Urteil aus Hamburg dazu.

    "Nomale" private (zugelassene!) Anhänger dürfen 14 Tage stehen (Quelle such ich gerade).

    tina1 schrieb:
    sorry, feiveline, da möchte ich gern widersprechen.
    ich weiß nun nicht, ob die fristen in den einzelnen bundesländern unterschiedlich sind oder nicht, aber im tv kam vor nicht allzulanger zeit ein ähnlicher bericht.
    Ich weiß ja nicht in welchen Programm, die Regelungen sind aber in den Bundesländern gleich.

    Ein Beispiel hinsichtlich der "Sondernutzung" aus dem bayerischen Recht gibt es hier. Da steht eindeutig "Wracks" bzw. "verbotswidrig". Und das betrifft nun mal keine ordnungsgemäß geparkten und zugelassenen Fahrzeuge.


    Edit:
    @Tono einen der §§ hab ich grad verlinkt. Worunter subsummierst Du ein ordnungsgemäß geparktes und zugelassenes Fahrzeug?

    Edit2
    § 66BayStrWG: Da steht.
    Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1.eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt (Art. 16) und diese Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,
    2.eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 zuwiderhandelt,
    Auch Absatz 2 spricht von "Sondernutzung und das parken eines Fahrzeuges erfüllt nicht den Begriff "Sondernutzung".
     
    Zuletzt bearbeitet:
  • Edit:
    @Tono einen der §§ hab ich grad verlinkt. Worunter subsummierst Du ein ordnungsgemäß geparktes und zugelassenes Fahrzeug?
    Die Sondernutzung ist in § 18 BayStrWG geregelt, die unzulässige Sondernutzung in Art 18a.
    Dort ist die Sondernutzung natürlich als so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe formuliert. Die entsprechende Anwendung ergibt sich hier in erster Linie aus der Rechtsprechung. Aber bitte erlaube mir, dass ich das jetzt nicht recherchiere.


    zugelassene Grüße
    Tono
     
    Eigentlich wollte ich an meinen freien Tagen nicht arbeiten, aber:

    Zur Bayerischen Regelung:


    Das Parken ist bundesrechtlich erschöpfend geregelt (BVerfG VRS 68, 1).
    Es gibt also keinen Raum für landes- oder kommunalrechtliche Regelungen.

    Siehe dazu Bouska/Leue, Kommentar zur StVO, Erläuterungen zu §12 StVO

    Die "Parkverbote" sind darüber hinaus genauestens in §12 (2) StVO beschrieben.
     
    Das steht so nicht im Gesetz!
    Wo steht denn, dass es verboten ist.

    Der Grundsatz von § 12 StVO Abs. 4 sagt eindeutig
    Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
    und nichts über Zeiträume.

    Da steht auch nichts davon, dass "längeres parken" eine Sondernutzung darstellt wie sie z.B. § 18 und §18a BayStrWG beinhalten.

    Auch die gängige Rechtssprechung gibt hinsichtlich eines ordnungsgemäß abgestellten (geparkten) zugelassenen und versicherten Fahrzeugs dahingehend nichts her.

    Und daher bleibt es dabei, ein solches Fahrzeug kann wochen- oder monatelang so stehen bleiben.

    Das ganze "Problem halten und parken" hier auch noch mal in der Übersicht der bayerischen Polizei.
     
    in der zwischenzeit hat der fragensteller doch sicher mal bei der polizei angerufen, wäre interessant zu wissen, was die antwort war und ob etwas unternommen wurde, was soll denn jetzt die streiterei um paragraphen?
    lg. aloevera
     
    Wie gut...

    ... dass es bei den Ordnungskräften noch ein Ermessen nach gesundem Menschenverstand gibt und die Vorschriften nicht bis zum Äußersten ausgereizt werden. Bei der Meldewut mancher aufrechter Bürger kämen die ja sonst zu nichts. Es gibt tatsächlich Leute, deren Leben in anderen zeitlichen Bahnen verläuft, als sich das manche Kleingeister vorstellen können, z.B. eine halbjährige Gastprofessur in Norwegen, eine 4-monatige Expeditionsbegleitung als Kameramann, vielleicht aber ist der Autohalter umwelt- oder preisbewusst und nutzt im Winter lieber ein Aboticket des Verkehrsverbundes oder der Bahn.

    Mir hat mal abends um 22:15 (oder früher) der örtliche Abschleppdienst die Karre abgeschleppt, weil auf dem riesigen Parkplatz am nächsten Morgen der Wochenmarkt stattfindet. Das fand selbst die Polizei nicht angemessen, obwohl es tatsächlich so eine Gemeindeverordnung gibt, die das Parken vor Markttagen ab 22 Uhr verbietet. Die Markthändler kommen allerdings meist erst in den frühen Morgenstunden, aber diese Regelung ist für den Abschleppunternehmer wie die Lizenz zum Gelddrucken, je Auto 180,-
    Noch mehr kassiert der Abschlepper bei Eishockeyspielen, denn seitdem die Mannschaft aufgestiegen ist, wurden zwar nicht die Parkplätze am Stadion vergrößert, dafür aber an sämtlichen Straßen der Umgebung (Wald- und Wiesengegend, keine Wohnhäuser) Parkverbotsschilder aufgestellt.


    Natürlich sind derartige Vorgehensweisen seitens der Gemeinde bzw. der beauftragten Unternehmenen zwar rechtlich abgesichert, aber mal ehrlich...
     
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