Erfahrungen mit Betonzaun

  • Siehe auch meine PN
    Mich interessiert diese ganze Problematik auch, sicherlich auch weitere Mitleser.
    Ich finde es schade das hier offensichtlich nicht unwichtige Infos über PN ausgetauscht werden.

    @kaiserblick: bitte nimm es nicht persönlich, diese Vorgehensweise ist mir schon öfters aufgefallen, da habe ich nichts gesagt, hier mache ich es jetzt mal. :)
     
  • Mich interessiert diese ganze Problematik auch, sicherlich auch weitere Mitleser.
    Ich finde es schade das hier offensichtlich nicht unwichtige Infos über PN ausgetauscht werden.

    @kaiserblick: bitte nimm es nicht persönlich, diese Vorgehensweise ist mir schon öfters aufgefallen, da habe ich nichts gesagt, hier mache ich es jetzt mal. :)
    Ich nehme das keineswegs übel, Deine Frage ist berechtigt.

    Das ist keine Geheimniskrämerei sondern ganz praktische Gründe. Wenn Du spezielle Fragen hast will ich sie gerne beantworten, wenn ich kann. Der Schriftwechsel mit mel ist mittlerweile sehr unfangreich, ich glaube da würde das Forum überlaufen;) Ausserdem ist es speziell auf Mel zugeschnitten und nicht allgemein gültig.
    @ alle
    Es ist so, das man solche Fragen nicht allgemeingültig beantworten kann, weil jedes Bundesland sein eigenes Nachbarrecht hat. Ist leider so.
    Wenn ein Bayer z.B. eine Aussage von NRW für sich in Anpruch nimmt, kann das völlig daneben gehen. Tut mir leid, aber der Gesetzgeber hat es so gewollt.:mad:
     
  • Tut mir leid, aber der Gesetzgeber hat es so gewollt.

    Das find ich eher gelinde gesagt, Schwachsinn, in einem so kleinen Land wie Deutschland. Jeder kocht sein eigenes Süppchen.
     
    Hallo

    @kaiserblick

    Sag mal, ab wann spricht man eigentlich von Bestandschutz?

    Gruß Gerd
    So Gerd, jetzt bist Du dran:-P
    Bestandsschutz besteht bei Anpflanzungen in der Regel nach 6 Jahren seit der Pflanzung. Etwas genauer: In NRW muß sechs Jahre nach der Anpflanzung Klage bei Gericht erhoben sein, wenn man noch etwas erreichen will. Das heißt, das ein evtl. Schiedsverfahren davor abgeschlossen sein muß. Aber auch hier ist u.U. das jeweilige Ortsrecht zu beachten!!!
    Hierbei geht es aber nur um die Beseitigung. Für den Rückschnitt könne andere Fristen anfallen.
     
  • @ Tina1 Deutschland ist ein Gigant:D:D:D

    @mel nööö, so schlimm ist es auch nicht. Man lebt in einem Budesland, D ist ja schließlich ein föderalistischer Staat, und Justiz ist Ländersache.
    Jetzt will ich dem Amtschimmel mal die Sporen geben:
    Obenan steht das BGB dan kommt das Nachbarrecht, daneben gibt es dann noch das Baurecht, das Komunalrecht das Naturschutzrecht, das Landeshundegesetz usw.
    alle klar:schimpf::schimpf::schimpf::schimpf:
     
  • Trifft das nicht nur für Anpflanzungen zu, die den Grenzabstand einhalten?
    Tut mir leid, das hatte ich überlesen. Meine Tastatur qualmt mittlerweile.
    Nein eben nicht. Bei Anpflanzungen, die den gesetzlichen Grenzabstand einhalten besteht in der Regel kein Beseitigungsanspruch.
    Aber auch hier gilt, das Ortsrecht kann da Ausnahmen machen. Auch kann es eine Rolle spielen ob von der Anpflanzung, i.d.R. Bäume, Gefahren ausgehen.
     
    Dann ist es wohl so, daß etwas, was nach Nachbarrecht in Ordnung wäre, nach BGB nicht sein darf?

    Neeee Tina,
    das BGB gibt nur gewisse Vorgaben, sozusagen den Rahmen für bestimmte Tatbestände. Ausgefeilt werden die dann in den jeweiligen Bundesländern.
    Das hat auch Vorteile: Was für Bayern wichtig ist, z.B. Lawinenschutz, wäre in Friesland vielleicht nicht so dringend ;););)
    So können Gesetze auch an gewisse Erfordernisse angepasst werden.
    Das Nachbarrecht ist z.B. ein sogenanntes "nachgiebiges Recht", es kann, wenn sich Gepflogenheiten ändern, angepasst werden.
     
    Da frag ich mich nun gerade, wieso der Korkenzieherbaum der Nachbarin, der schon länger als 7 Jahre stand, gefällt werden mußte. Er war im Sinne des BGB ein Störer.
     
    Da frag ich mich nun gerade, wieso der Korkenzieherbaum der Nachbarin, der schon länger als 7 Jahre stand, gefällt werden mußte. Er war im Sinne des BGB ein Störer.
    Dazu kann ich nichts sagen, es wird seine Gründe gehabt haben. Es gibt ja nicht nur schwarz oder weiß.
    Außerdem ist alles, was andere beeinträchtigt im Sinne des BGB ein Störer. Es kommt dann auf die Beinträchtigung im einzelnen an.
     
    So, jetzt plaudere ich mal etwas aus einer PN mit mel aus, dass von allgemeinem Interesse sein dürfte:
    Wie ich vorhin erklärte, ist Nachbarrecht nachgiebiges Recht.
    wenn sich die Nachbarn im Einvernehmen einigen, die Grenzabstände, die im Nachbarrecht vorgegeben sind, zu ignorieren und Anpflanzungen, Einfriedigungen usw. nach ihren eigenen Interessen zu gestalten, so ist das durchaus möglich.
    Sie haben dann für ihre Grenze, aber nur dort, ein neues Recht geschaffen.
    Für andere gilt das nicht, ist also nicht allgemeingültig. Schriftform halte ich aber für unerlässlich!
    Genau das möchte mel versuchen. Viel Glück dabei, das wäre die beste Lösung.
     
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