Teich entfernen bzw trocken legen

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Mit was soll ich den Teich befüllen oder in welchem Schichtverfahren, ohne das es absackt.?

In einem Naturteich steht ja in der Regel immer Wasser und den trocken zu kriegen, ist nicht so einfach.

Woher bekommt der Teich sein Wasser? Bach, Grundwasser, Regenwasser?

Das Absacken ist aus meiner Sicht nicht das Problem, sondern der Abfluss des nachlaufenden Wassers. Wenn das nicht abfließen kann, schaffst du dir ein Sumpfgebiet. Wenn du den Teich mit Kies auffüllst, einen neuen Teich;).
 
  • Hab jetzt mal aus der gesamten Urteilsbegründung nur die Passagen zitiert die um Biotope und deren Schutz gehen, die einzelnen §§ des Bundesnaturschutzgesetzes hab ich nicht extra rausgesucht.
    Auch wenn es im Tenor des Urteils um Froschgequake und einen evtl. Unterlassungsanspruch des Kläger geht, geht der BGH doch intensiv um den grundsätzlichen Schutz von Biotopen inkl. der künstlich angelegten Gartenteiche ein.

    Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, die Beklagte dürfe derzeit keine Maßnahmen ergreifen, um die Einwirkung von Froschlärm auf das Grundstück des Klägers zu verhindern. Nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. auch Art. 17 a Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BNatSchG; Erbs/Kohlhaas/Lorz aaO., BNatSchG § 1 Anm. 2).
    Was den Schutz wildlebender Tiere anlangt, so sind ihre Lebensräume (Biotope) zu entwickeln und wiederherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG; Art. 2 Abs. 2 Bay-
    NatSchG), insbesondere sind Wasserflächen zu erhalten und “zu vermehren
    Diese Ziele des Naturschutzrechts würden teilweise verfehlt, wollte man Gärten aus dem Schutzbereich für besonders geschützte Tierarten ausnehmen. In der genannten Auskunft des Umweltministeriums wird unter Hinweis auf die Antwort zu einer Landtagsanfrage deshalb auch besonders darauf hingewiesen, welche Bedeutung der Anlage von Biotopen, insbesondere von Gartenteichen, in besiedelten Gebieten für den Amphibienschutz zukommt.
    Aus den gleichen Überlegungen kann für das Verbot des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG keine Rolle spielen, daß der Gartenteich künstlich angelegt wurde und kein natürlich entstandenes Gewässer ist. Für die in § 1 BNatSchG genannten Ziele geht es nicht nur darum, die “freie Natur" oder einen von Menschenhand unbeeinflußten Bereich (der ohnehin kaum noch anzutreffen ist) zu schützen, vielmehr liegen die Schwerpunkte des Naturschutzes heute im besiedelten und in dem durch menschlichen Einfluß veränderten Bereich von Natur und Landschaft (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lorz aaO., BNatSchG § 1 Anm. 2).
    Das Naturschutzrecht schützt auch künstlich geschaffene Biotope, und zwar im gleichen Umfang wie die ohne menschliches Zutun entstandene Natur (vgl. LG Hanau NJW 1985, 500; OLG Hamm mit Anm. Carlsen, Natur und Recht 1991, 43, 44, 45 ff; Haarmann, Natur und Recht 1976, 11).
    Entgegen der Ansicht der Revision verstieße auch das Entfernen der Frösche oder auch nur “der besonders lautstarken Exemplare" und ihre Umsetzung in einen anderen Lebensraum gegen das Verbot nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Es kommt nicht darauf an, ob die Frösche in allen Entwicklungsphasen auf besondere eigene Wohn- und Zufluchtsstätten angewiesen sind und ihre Entwicklung durch eine Umsetzung beeinträchtigt wäre. Maßgebend ist vielmehr, daß diese Umsetzung ein Nachstellen und Fangen voraussetzt und dies ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck verboten ist (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lorz aaO., BNatSchG § 20 f Anm. 2 a und § 20 d Anm. 3 B a bb). Daß ein Trockenlegen des Teiches die Zerstörung der “Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten" der Frösche zur Folge hätte, bezweifelt auch die Revision nicht.
    In den Gründen seines Urteils spricht dieses zwar nur die Entnahme oder Tötung der Frösche sowie das Verfüllen des Teiches an, aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen folgt aber die Feststellung, daß es keine erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung gibt, die naturschutzrechtlich nicht verboten wären.
    Mit Erfolg macht die Revision aber einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 BNatSchG geltend.
    Danach kann von den Verboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG).
    Ergibt die Prüfung allerdings, daß eine Befreiungsmöglichkeit nicht besteht, so scheidet damit auch eine Verurteilung zur Unterlassung aus, weil die Beklagte nicht zu Maßnahmen gezwungen werden kann, die ihr gesetzlich verboten sind (vgl. MünchKomm/Säcker, 2. Aufl., § 906 Rdn. 116). Die entsprechenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen dienen zur Abwehr einer Bestandsbedrohung besonders gefährdeter Tierarten und sichern als Maßnahme zum Schutz der Umwelt überragende Gemeinschaftsbelange. Sie sind deshalb auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG,
    weil sie in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des privaten Eigentums bestimmen (Art.
    14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. dazu BVerfG NJW 1990, 1229; OLG Düsseldorf NJW 1989, 1807, 1808)
    Für den - nach dem gegenwärtigen Sachstand immerhin naheliegenden - Fall, daß es eine Befreiungsmöglichkeit bejaht, muß allerdings im Tenor einer eventuellen Verurteilung der Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden, denn nur die Naturschutzbehörden können das generelle Verbot über eine Erlaubnis durch Verwaltungsakt aufheben, nicht aber die Zivilgerichte.

    Quelle (daraus kopiert und eingefügt): http://www.dasgruen.de/tl_files/Urteile/BGH-Urteile/Nat. BGH 1992.11.20 Froschquaken.pdf

    Urteilsdatenbank: https://mein-nachbarrecht.de/urteile/urteilsdatenbank/344-urteil-bgh-v-zr-8291

    (dürften identisch sein, nur konnte man aus der Urteilsdatenbank komischerweise nicht richtig kopieren)
     
    hmmm...warum kann man denn keinen Zaun drum rummachen, dessen Rückbaumaßnamen nach den "gefährlichen" Jahren recht einfach wären...find ich auch schade...Ich bin ein Flußkind, und fand das immer so toll.
     
  • Nicht alle Gewässer haben einen Zulauf. Wir hatten in meinem Heimatdorf 6 Eiszeit Waldsee, die haben bei trocken Jahren ihren Wasserstand wieder fast verloren. Sowas trocken zu legen wäre nicht zu schwer. Den Fall zu erwischen ist aber 0,1 % von 100. Dann einfach in eine tieferliegende Stelle abpumpen. Wäre aber schade zumal wir als Kinder den Kripsen zuerst tauchen beigebracht haben. Bloß dafür ist es bei euch schon zu spät. Blöd gelaufen.
    Wie nass die Umgebung ist, weißt du ja selbst. Schon daraus lässt sich einiges schließen, falls es keinen Bach oder ähnliches an Zuläufen gibt.

    Ich hab
    feiveline auf der Ignorier-Liste. Das liest sich das Forum bedeutet ruhiger.

    Suse
     
  • Hab jetzt mal aus der gesamten Urteilsbegründung nur die Passagen zitiert die um Biotope und deren Schutz gehen, die einzelnen §§ des Bundesnaturschutzgesetzes hab ich nicht extra rausgesucht.
    Auch wenn es im Tenor des Urteils um Froschgequake und einen evtl. Unterlassungsanspruch des Kläger geht, geht der BGH doch intensiv um den grundsätzlichen Schutz von Biotopen inkl. der künstlich angelegten Gartenteiche ein..............

    Interpretiere ich jetzt aus den von dir hervorgehobenen Passagen richtig, dass, sobald ein Frosch in meinen Teich springt, ich diesem bis zu seinem Lebensende Asyl gewähren muss?

    Gilt das Asylrecht auch für Kermits Nachkommen?

    Darf ich den Teich dann nie mehr zuschütten, auch wenn ich gesundheitlich nicht mehr in der Lage bin, mein Biotop zu pflegen oder erteilt mir dann die Untere Naturschutbehörde eine Ausnahmegenehmigung in diesem besonderen Fall?

    Gilt das Zuschüttverbot auch für die Erben meines Grundstückes?

    Hier will ich mal meine Fantasie bremsen, bevor die Gäule mit mir durchgehen.

    Du merkst aber schon, dass ich das Urteil völlig anders interpretiere. Es geht hier in diesem Einzelfall um Lärmimmission durch Froschgequake. Daraus jetzt zu folgern, dass kein Teich mehr zugeschüttet werden darf, halte ich doch für sehr abenteuerlich.

    Gilt eigentlich dieses "Zuschüttverbot" deiner Ansicht nach auch für Goldfisch- oder Koiteiche oder nur für Froschteiche?

    Ist schon erstaunlich, dass sich der BGH so intensiv mit diesem Thema beschäftigen muss. Aber die Frösche haben eben eine Lobby. In meiner Stadt auch! Da wird eine Hauptverkehrsstraße für mehrere Tage gesperrt, bis die letzte Kröte dieselbe überquert hat. Aber ist eine Kröte überhaupt ein Frosch oder ganz was anderes? Manchmal bekomme ich Zweifel, ob ich das mit zunehmendem Alter noch alles richtig zuordne und verstehe. Wahrscheinlich nicht:mad:. Frosch- und Libellenlarvenfreund(e)innen jetzt nicht mit mir schimpfen :(, aber mal über die Bedeutung dieses Urteils nachdenken, wenn die Interpretation von feiveline die richtige ist.

    Fragen über Fragen, aber sei's drum, wir interpretieren das Urteil unterschiedlich, was ja nicht weiter schlimm ist. Aber wir starten jetzt keine juristische Debatte - gell? Dazu habe ich weder Lust und schon gar keine Zeit. Im Übrigen würde das dann auch nicht mehr in dieses Form gehören.
     
    Ob ich das Urteil gut finde oder nicht stand nie zur Debatte, ich habe lediglich die höchstrichterliche Rechtssprechung zitiert.

    Tatsache ist aber, dass der BGH den Schutz der Biotope höher einschätzt als die "Wünsche" eines Einzelnen nach Ruhe oder vermeintlicher Sicherheit der Kinder (auch wenn dieser Umstand im Urteil nirgends genannt wird, ist nur zur Verdeutlichung gemeint).
     
    Ein österliches Schlusswort von dir, wobei ich inhaltlich nach wie vor nicht bei dir bin, was aber - wie bereits geschrieben -, nicht schlimm ist. Das soll's dann zu diesem Thema von mir auch gewesen sein.
     
  • Jo, maryrose,

    hab' ich doch tatsächlich vergessen, verdrängt oder ich weiß nicht was :(:(:( . Sieh es mir nach. Was vor dreißig Jahren passiert ist, ist mir allgegenwärtig, aber was vor drei Jah.....:schimpf::schimpf::schimpf:.
     
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