Bei Zweigen und Ästen, die auf das Nachbargrundstück hinüber gewachsen sind, kann ebenfalls die Beseitigung verlangt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung (z. B. durch Verschattung) vorliegt.
Auch hier sollte durch ein Gespräch vorab versucht werden, mit dem Nachbar eine Einigung zu erzielen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann dem Nachbar eine angemessene Frist gesetzt und ihm angedroht werden, dass man die Äste nach Fristablauf selbst beseitigt oder einen Dritten (z. B. Gärtner) mit der Beseitigung beauftragt und die entstehenden Kosten einfordern wird.
Dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung!
Zu beachten ist allerdings, dass der Baumeigentümer in Gebieten, in denen eine Baumschutzverordnung besteht, die Beseitigung der Äste, insbesondere von alten und großen Bäumen verweigern kann, wenn der Baum dadurch entstellt und somit ein Verstoß gegen die Baumschutzverordnung vorliegen würde.