Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs?

  • AW: Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs

    Mal ein Beispiel, wie hier der Amtschimmel wiehert.
    Unsere Straße war mal ein Feldweg. Nur ein paar Meter an der Einmündung von der Dorfstraße her, wo das Eckgrundstück der Friedhof ist, war asphaltiert.
    Dann wurden in der Straße Häuser gebaut und als die ersten Häuser standen, der ehemalige Feldweg als Anwohnerstraße gepflastert. Dabei wurde vor jedem bebauten Grundstück vor der Einfahrt die Bordkante abgesenkt. Man konnte ja sehen, wo die Leute mit dem Pkw einfahren wollten, teilweise waren ja auch beim Hausbau schon Carport oder Garage mitgebaut oder wenigstens das Fundament für diese errichtet.
    Nur bei uns lag die Bodenplatte noch im hohen Unkraut verborgen, weil wir einige Startschwierigkeiten hatten.:d:d
    So wurde bei uns die Bordkante nicht abgesenkt. Wir haben nach dem Einzug diese Sache selbst erledigt.
    Es kam dann sofort auch ein Schreiben der Gemeinde, wir sollten die Sache wieder rückbauen oder Strafe zahlen. Dann sollten wir eine Genehmigung einholen und erst wenn uns diese vorliegt, könnten wir die Bordkante an vorheriger Stelle wieder absenken.
     
    AW: Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs

    Ich habe derzeit ein Problem mit der Bebauungsanordnung wegen eines Schwimmbades.

    Laut Gesetz ist Schwimmbad und Überdachung vom Bauantrag befreit. Dennoch brauche ich eine Befreiung der Bebauungsanordnung.

    Unser regionales Bauamt war mir bei der Beratung sowie bei der Antragsstellung sehr behilflich. Frag doch einfach mal beim Bauamt nach. Sollte es Einschränkungen geben, können diese in den meisten Fällen recht einfach ausgeräumt werden.
     
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    Moin,

    mit unnötigen Behördenkontakten bin ich mittlerweile vorsichtig. "Es ist ja deren Aufgabe, Auskunft zu geben und Auflagen rechtzeitig zu benennen. Letztendlich ist sowieso jeder Bürger dieses Staates ein Teil des Souveräns dem die Verwaltung zu dienen hat!" dachte ich und habe angefragt, welche Auflagen ich denn beim Bau eines Carport zu beachten habe?

    Ergebnis: Über den Carport habe ich noch keine Informationen. Aber es ist dann aufgefallen, dass meine Garage wohl noch nicht eingemessen wurde. Jetzt hab ich 220 Euro Kosten an der Backe, die ich nicht hätte, wenn ich irgendwo anders angefragt hätte! :(

    "Die Garage muss 5 m von der Fahrbahn weg sein. Ein Bauantrag ist für Garagen dieser Größe in Rheinland-Pfalz nicht notwendig!" war 2005 die Antwort des Mitarbeiters auf'm Bauamt. Eigentlich hätte er meinen Vater aber wohl darauf aufmerksam machen sollen, dass das Gebäude eingemessen werden muss. Aber das hat er nicht gemacht! :(

    Zufälligerweise hatte ich mit dem selben Mitarbeiter acht Jahre später zu tun. Er hat wohl die Gebäudeeinmessung in die Wege geleitet.

    Meine Befürchtung ist jetzt, dass die Garage nicht wie in RLP vorgeschrieben 5 m vom Fahrbahnrand entfernt steht, sondern beispielsweise nur 4,95 m. Der Hintergrund meiner Frage war folgender Absatz aus der Garagenverordnung von RLP:
    Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO); § 2 Z u - u n d A b f a h r t e n schrieb:
    (2) Vor Garagentoren, Schranken und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Einrichtungen ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

    Mittlerweile habe ich herausgefunden, dass selbst die niedrigste Kategorie der der Verkehrsdichte noch im dreistelligen Bereich der Fahrzeuge pro Stunde angesetzt ist. Ich wohne in einer verkehrsberuhigten Sackgasse. Es darf also nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und eine Trennung der Verkehrsflächen ist nicht gegeben. Da ich noch keine Stunde erlebt habe, in der hier auch nur eine zweistellige Anzahl an Fahrzeugen durchgefahren ist. Wird eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gegeben sein.

    Weiterhin ist der oben zitierte Text eine Kann-Bestimmung, der Stauraum ist vorzusehen, wenn Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Aber das ist letztendlich ein recht hypothetischer Fall (wie der Fall, dass ein Backstein von sich aus ein paar cm hoch springt, weil sich ausreichend viele Elektronen zur gleichen Zeit in die gleiche Richtung bewegen) ... ;)

    Im Moment sehe ich der ganzen Geschichte etwas gelassener entgegen. Letztendlich gibt es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im deutschen Recht.

    Und wenn alles nix hilft, dann gibt es ja immer noch die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Carl Schmidt: "Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn ihm die Schwachsinnigkeit auf der Stirn geschrieben steht.".

    Bis dann,
    Thorsten
     
  • AW: Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs

    Hallo Thorsten,

    du sprichst mir aus der Seele. Wenn ich zum Bauamt gehe, denke ich oft an die Fernsehserie, das Bauamt, die vor Jahren lief.

    Hallo Thomash,

    Ausnahmen bestätigen oft die Regel.

    LG Karl
     
    AW: Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs

    Moin zusammen,

    auch auf die Gefahr hin, dass ich für etwas infantil gehalten werde, aber hier ist eine Episode aus einem Asterix-Film, die mich manchmal an meine Behördenkontakte erinnert: https://www.youtube.com/watch?v=3L8aFkOXjb8

    @ thomash
    Der Link ist durch deine Anmerkung angestoßen worden!

    Viele Grüße,
    Thorsten
     
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