Baurecht

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Hallo, Ich habe vor kurzem zusammen mit einem Architekten einen Hausbau geplant. Bei der abschliessenden Vertragsbesprechung stellte sich heraus, dass die von mir veranschlagte Höchstsumme, die ich investieren könne, überstiegen wurde. Ich bin daraufhin von der Zusammen arbeit mit dem Architekten zurückgetreten. Nun erreicht mich ein Schreien des Anwaltes unseres Architekten, dass er für die geleistete Planungsarbeit bezahlt werden möchte. ich habe keinen Vertrag unterschrieben und auch keine verbindlichen Zusagen, ausser Interessensbekundungen, im Vorfeld gemacht. WIe muss ich denn nun reagieren? Weiss jemand Rat?
 
  • Hallo, Ich habe vor kurzem zusammen mit einem Architekten einen Hausbau geplant.

    ahc ja, so sehen interessensbekundeungen aus? seit wann kommen verträge nur schriftlich zustande? der architekt hat gearbeitet, dass du dir das haus nicht leisten kannst, ist bedauerlich, aber du denkst doch nicht wirklich, dass es die planungsleistungen für lau gibt?
     
  • bis zu welcher Leistungsphase wurde bereits gearbeitet?
    da es, so vermute ich mal, bereits mehr als nur eine Besprechung gegeben hat, wird sicherlich ein Teil des Honorars fällig, basierend auf die Kostenschätzung bis zur LP Genehmigungsplanung respektive deine Höchstgrenze!
    weitere Auskünfte erhältst du über deine Landes-Architektenkammer

    Bundesarchitektenkammer e.V. BAK

    niwashi macht auch nix umsonst ...
     
  • Der Architekt/Bauingenieur erhält für Planungsleistungen Geld. Das steht auch in der HOAI (HOnorarordnung für Architekten und Ingenieure). Wenn man es mal genau nimmt, machen die Planungsleistungen oft den größten Teil eines Bauvorhabens aus. Man sucht sich nicht den Architekten seines Vertrauens und guckt mal, ob man sich ein Haus leisten kann oder nicht. Man weiß ja vorher, wie viel man in etwa für ein Haus einplanen muss und wenn das für das Traumhaus nicht reicht, dann nimmt man eben ein Null-Acht-Fünfzehn-SFB oder lässt es ganz sein, aber bezhalen muss man den Architekten trotzdem für seine Arbeit.
     
    Vom Rechtsanspruch des Architekten auf Bezahlung ganz abgesehen (dieser Anspruch besteht dem Grunde nach ganz ohne jeden Zweifel): Eine Planung kann immer nur so gut sein wie das Briefing des Auftraggebers. Erst wenn der Architekt etwas völlig falsches und unbrauchbares abliefert, kann darüber diskutiert werden, ob der Anspruch auch der Höhe nach gerechtfertigt ist.

    Im Zweifel gehen diese Versäumnisse zu Lasten des Bestellers. Deshalb bitte immer alles schriftlich fassen bzw. nach dem Briefing schriftlich bestätigen lassen.


    geplante Grüße
    Tono
     
  • ... Wenn man es mal genau nimmt, machen die Planungsleistungen oft den größten Teil eines Bauvorhabens aus ...

    dem ist nicht so ...

    die Honorarhöhe richtet sich prozentual nach der Komplexizität des Bauvorhabens und weiter nach den beauftragten Leistungsphasen ...
    normales Wohnhaus:
    Honorarzone III,
    daraus folgt bei einer angenommenen Bausumme von €500.000 ein Gesamthonorar (Beauftragung aller LPs) von ca €40-60.000,-
    davon fällt auf den Vorentwurf 7% und für den Entwurf 11%

    niwashi beschreibt das Optimum ...
     
    ja, aber es ist doch trotzdem der größte teil. das meine ich natürlich nicht absolut, sondern relativ. was sonst kostet z.b. deine beschriebenen 11% vom haus? Keine tür ist so teuer, kein Fenster ist so teuer, auch das Fundament ist nicht so teuer. der größte teil meint also nicht über 50% sondern der posten, der am meisten kostet von allen.
     
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